1. Bei dem Festsetzungsverfahren nach bewilligter Beratungshilfe handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sodass für die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Gebührenfestsetzung das LG und nicht das OLG zuständig ist. Die Beschwerde ist zudem bei Nichterreichen eines Beschwerdewerts von 200,00 EUR unzulässig.
  2. Soweit der Anspruchsgegner auf die geltend gemachten Ansprüche mit Ausnahme der sofortigen Löschung der Daten verzichtet, stellt dies einen Verzicht dar und kann nicht als Einigung, welche den Ansatz einer Einigungsgebühr rechtfertigen würde, ausgelegt werden.

LG Magdeburg, Beschl. v. 8.4.2013 – 5 T 107/13

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