ZPO § 91 RVG § 15
Leitsatz
Wird der Anwalt von den Erben pauschal mit der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH beauftragt, liegt auch dann nur eine Angelegenheit vor, wenn der Anwalt mit mehreren Kaufinteressenten verhandelt.
BGH, Beschl. v. 6.6.2013 – IX ZR 312/12
1 Sachverhalt
Zugrunde lag die vorstehend abgedruckte Entscheidung des OLG Hamm, gegen die der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Berufungsgerichts wendet, die Tätigkeit des Beklagten habe nur eine Angelegenheit betroffen (§ 13 Abs. 2 BRAGO), ist den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rspr. (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht genügt.
a) Die Beschwerde macht geltend, die aufgeworfene Rechtsfrage, ob von einem Anwalt mit mehreren Interessenten geführte Verhandlungen nur eine Angelegenheit beträfen, sei im Schrifttum umstritten, sodass ein Bedürfnis für eine höchstrichterliche Leitentscheidung bestehe. Nach dem Inhalt dieser Begründung könnten wegen der vermissten höchstrichterlichen Klärung allenfalls die nicht ansatzweise ausgeführten Zulassungsgründe der Grundsätzlichkeit (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) oder der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) gegeben sein. Davon abgesehen ist die Würdigung, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, vom jeweiligen Einzelfall abhängig und nicht einer generalisierenden Beurteilung zugänglich (BGH, Urt. v. 3.5.2005 – IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927 [= AGS 2007, 65]; v. 19.10.2010 – VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 [= AGS 2010, 590]).
b) Im Übrigen ist die Streitfrage nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht mehrere Angelegenheiten unterstellt, dem Beklagten jedoch eine Verletzung der insoweit zu beachtenden Aufklärungspflicht angelastet hat. Da das Berufungsgericht mehrere Angelegenheiten zugrunde legt, ist im Blick auf das als übergangen gerügte Vorbringen des Beklagten zu dem Verlauf der Kaufvertragsverhandlungen Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.
2. Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten im Blick auf die Vereinzelung der Angelegenheiten eine Versäumung seiner Aufklärungspflicht anlastet, greift der erhobene Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rspr. (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht durch. Die bei der gebührenrechtlichen Vereinzelung von mit mehreren Gläubigern geführten Vergleichsgesprächen maßgeblichen Grundsätze (BGH, Urt. v. 3.5.2005 – IX ZR 401/00, a.a.O.) können auf den hier gegebenen Fall der Vereinzelung von Verkaufsverhandlungen übertragen werden.
AGS 7/2013, S. 323 - 324