Die Beschwerde ist begründet. Der Gegenstandswert des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG ist gem. § 50 Abs. 1 S. 1 2. Alt. FamGKG auf 4.546,22 EUR festzusetzen. Die Festsetzung richtet sich nach § 50 FamGKG. Diese Norm enthält eine abschließende Regelung der Wertfragen in Versorgungsausgleichssachen (vgl. Hartmann, 42. Aufl., § 50 FamGKG, Rn 1).
Es liegt weder ein Fall des § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG noch des § 50 Abs. 2 FamGKG vor. Die erste Alternative des Abs. 1 erfasst lediglich die Fälle der auf §§ 9 bis 19 VersAusglG beruhenden Versorgungsausgleichsverfahren (vgl. Hartmann, 42. Aufl., § 50 FamGKG, Rn 4). Entsprechend der amtlichen Überschrift des Abschnittes 2 dieses Gesetzes ist dies der Wertausgleich bei der Scheidung. Der Abschnitt 2 umfasst ausschließlich die §§ 9 bis 19 des VersAusglG. Die Beteiligten stritten in dem Verfahren auch nicht um einen Auskunftsanspruch i.S.d. § 50 Abs. 2 FamGKG.
Nach § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG beträgt somit in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.
Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist ein Verfahren über Ansprüche nach der Scheidung i.S.d Norm. Die Regelung des § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG erfasst insbesondere die Verfahren nach §§ 20 bis 26 VersAusglG (vgl. Hartmann, 42. Aufl., § 50 FamGKG, Rn 5), also die Verfahren, die nicht im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren betrieben werden, sondern in denen ein Regelungsbedarf nach Abschluss des Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahrens eingetreten ist. Es ist deshalb nur sachgerecht, auch die Abänderungsverfahren des § 51 VersAusglG hinsichtlich der Wertfestsetzung entsprechend zu behandeln. Auch in diesen Verfahren besteht aufgrund von nach der Scheidung und der Durchführung des Versorgungsausgleichs eintretenden Umstände, nämlich einer erheblich anderen Wertentwicklung der ausgeglichen Anrechte als in der Ausgleichsentscheidung zugrunde gelegt, ein Regelungsbedarf.
In diesem Verfahren sind alle drei von den Beteiligten in der Ehezeit erworbenen Anrechte Verfahrensgegenstand gewesen. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des Versorgungsausgleichsrechts mit Wirkung zum 1.9.2009 kann aber im Falle der Veränderung der Wertentwicklung nur eines Anrechts nicht der Ausgleich hinsichtlich eines einzelnen Anrechts isoliert verändert werden. Durch die grundlegende Änderung der Systematik des Versorgungsausgleichs von dem Ausgleich innerhalb der gesetzlichen Versorgungsanwartschaften hin zu einer hälftigen Teilung aller Anrechte ist eine Totalrevision der Versorgungsausgleichsentscheidungen nach altem Recht im Falle einer erheblichen Wertänderung erforderlich.
Das gemeinsame Nettoeinkommen der beteiligten Ehegatten beträgt im Zeitpunkt der Durchführung des Abänderungsverfahrens 2.525,68 EUR, nämlich 1.183,75 EUR auf Seiten des Antragstellers und 1.341,93 EUR auf Seiten der Antragsgegnerin. Es ist auf das Einkommen der beteiligten Ehegatten bei Einleitung des Verfahrens und nicht auf das Einkommen bei Durchführung des Scheidungsverfahrens abzustellen. Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist ein besonderes Verfahren im Sinne des § 31 Abs. 2 S. 1 FamGKG, also ein selbstständiges Verfahren mit einem eigenen Verfahrenswert. Das dreifache Einkommen der Beteiligten beträgt 7.577,04 EUR, 60 Prozent hiervon (drei Anrechte a 20 Prozent) 4.546,22 EUR.
Gründe für eine Herabsetzung des Gegenstandswertes nach § 50 Abs. 3 FamGKG liegen nicht vor. Nach § 50 Abs. 3 FamGKG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach den Abs. 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Dies ist nicht der Fall. Umstände, die den Wert nach § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG unbillig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Hierbei ist insbesondere die Bedeutung, die die Regelung des Versorgungsausgleichs und damit auch eine Abänderung einer bereits getroffenen Entscheidung für die Beteiligten in der Zukunft hat, zu berücksichtigen. Die Entscheidungen des Gerichts haben im Falle einer Abänderung eine dauerhafte Auswirkung auf das zukünftige monatliche Einkommen der Beteiligten. Entsprechend hoch sind auch die Sorgfaltspflichten der beteiligten Anwälte und ihre damit einhergehendes Haftungsrisiko. Das Gesetz stellt folgerichtig in § 50 FamGKG bei der Frage der Wertbestimmung für ein Verfahren gerade nicht auf den Wert eines einzelnen Anrechts oder die Wertdifferenz im Falle einer Abänderung ab, sondern unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Versorgungsausgleichs auf die von dem Verfahren betroffene Anzahl von Anrechten.
AGS 7/2013, S. 343 - 344