Legt der Verurteilte gegen das Urteil des Amtsgerichts, in dem er sowohl zu einer Geldstrafe als auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt worden ist, Berufung ein und nimmt er diese Berufung dann vor dem Berufungstermin wieder zurück, ohne einen Berufungsantrag gestellt zu haben, so ist für die anwaltlichen Gebühren im Berufungsverfahren hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens der Wert der Beschwer festzusetzen.

LG Bonn, Beschl. v. 4.7.2013 – 26 Ns-551 Js 353/12-26/13

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