Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG), in der Sache jedoch unbegründet.
Die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin ist nicht zu beanstanden. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten bestand zwischen der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten keine Streitgenossenschaft.
Bei der von der Beklagten erhobenen negativen Feststellungsklage handelte es sich nicht um eine streitgenössische Drittwiderklage, die gegen die Klägerin und den als Partei bislang nicht beteiligten Drittwiderbeklagten hätte gerichtet werden müssen, sondern um eine isolierte Drittwiderklage, die ausschließlich gegen eine außenstehende Person erhoben wurde und diese in den Rechtsstreit einbezog.
Die isolierte Drittwiderklage ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger und der Drittwiderbeklagte keine Streitgenossen sind. Denn es fehlt gerade an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage, da diese nur den bislang am Verfahren nicht beteiligten Außenstehenden betrifft (BGH, Beschl. v. 30.9.2010 – Xa ARZ 129/10; BGH, Beschl. v. 30.9.2010 – Xa ARZ 208/10; BGH NJW 2011, 460; OLG Hamm, Beschl. v. 31.5.2010 – 32 Sbd 128/09; OLG Braunschweig OLGR 2009, 790; OLG München NJW 2009, 2609; OLG München OLGR 2009, 448; je m.w.N.).
Grundsätzlich setzt eine Widerklage nach § 33 ZPO aber begrifflich eine anhängige Klage voraus. Der Widerkläger muss ein Beklagter und der Widerbeklagte ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird (BGH NJW 1975, 1228, m.w.N.). Eine negative Feststellungswiderklage gegenüber der Klägerin wäre aber nicht zulässig gewesen, weil das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten bereits durch den mit der Klage verfolgten Zahlungsantrag vollständig geklärt wird.
Der BGH hat deshalb unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zweckes der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen, Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz zugelassen, dass eine Widerklage auch gegen den Kläger erhoben sein muss.
Drittwiderklagen als negative Feststellungsklagen gegen den Zedenten sind danach als zulässig angesehen worden. Ausschlaggebend dafür war, dass unabhängig von der Parteistellung des Zessionars eine nur gegen den Zedenten erhobene (sog. isolierte) Widerklage möglich sein sollte, wenn die zu erwartenden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (BGH NJW 2008, 2852; NJW 2007, 1753; je m.w.N.).
Vorliegend handelte es sich damit grundsätzlich um eine zulässige isolierte Drittwiderklage, deren Besonderheit aber darin besteht, dass ihre Abwehr durch den Drittwiderbeklagten eine zur Anspruchsverfolgung der Klägerin entgegengesetzte Zielrichtung hat. Letztere kann ihren Zahlungsantrag gegenüber der Beklagten nur durchsetzen, wenn die Ansprüche aus der Lebensversicherung wirksam an sie abgetreten sind. Der Drittwiderbeklagte, gegen den die negative Feststellungsklage dahin erhoben wurde, dass ihm die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche infolge der Abtretung nicht mehr zustehen, kann sich gegen diese nur wehren mit dem Argument, dass er wegen der Unwirksamkeit der Abtretung nach wie vor Anspruchsinhaber ist. Die Zielrichtung von Klägerin und Drittwiderbeklagten ist damit konträr, sodass sie an sich nicht durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten werden können, sondern jeder von ihnen einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen müsste mit der kostenrechtlichen Folge, dass die Beklagte und Drittwiderklägerin im Falle ihrer Erstattungspflicht gegenüber der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten die bei zwei Rechtsanwälten angefallenen vollen Gebühren zu tragen hätte.
Dass hier ausnahmsweise eine gemeinsame Vertretung von Klägerin und Drittwiderbeklagten möglich war, ist allein darin begründet, dass sich Letzterer nach der Abtretung des mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruchs nicht mehr berühmt hat und damit sowohl die Klägerin als auch der Drittwiderbeklagte von der Wirksamkeit der Abtretung ausgegangen sind, also dieselbe Zielrichtung verfolgt haben mit dem Ergebnis, dass die isolierte Drittwiderklage wegen des fehlenden Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) durch Teilurteil als unzulässig abgewiesen wurde. Diese Fallkonstellation kann aber nicht bewirken, dass nunmehr von einer streitgenössischen Verbundenheit von Klägerin und Drittwiderbeklagten auszugehen ist und eine Kostenhaftung der Beklagten gegenüber dem Drittwiderbeklagten aufgrund der Kostenentscheidung in dem Teilurteil nach den für die Streitgenossenschaft entwickelten Grundsätzen zu behandeln ist, d.h. für den einzelnen Str...