FamFG § 61 Abs. 1, 58 ff.
Leitsatz
Für die Anfechtung einer Kostenentscheidung in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine Mindestbeschwer von mehr als 600,00 EUR erforderlich.
OLG Köln, Beschl. v. 7.5.2013 – 25 WF 82/13
1 Sachverhalt
Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Ehegatten, aus deren Ehe ein minderjähriges Kind hervorgegangen ist. Die Antragstellerin hatte die Übertragung des Entscheidungsrechts über die Vorstellung des Kindes in einer kinder- und jugendpsychologischen Praxis auf sich beantragt. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Im Termin haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das FamG dem Antragsgegner die Kosten des erledigten Verfahrens auferlegt. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsmittel.
2 Aus den Gründen
Die gem. §§ 57 S. 2, 58 ff. FamFG an sich statthafte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenbeschluss des FamG erweist sich wegen des Nichterreichens der Beschwerdesumme des § 61 Abs. 1 FamFG als unzulässig.
Nach dem vom FamG unangegriffen festgesetzten Verfahrenswert von 1.500,00 EUR sind dem anwaltlich vertretenen Antragsgegner, der Kostenaufhebung begehrt, eigene außergerichtliche Kosten allenfalls in Höhe einer 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV in Höhe von 136,50 EUR sowie einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV in Höhe von 126,00 EUR zzgl. EUR 20,00 Pauschale nach Nr. 7002 VV zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin in einer Gesamthöhe von 336,18 EUR entstanden. Weiter ist eine 0,5-Gerichtsgebühr nach Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. in Höhe von EUR 32,50 entstanden. Hiervon hätte der Antragsgegner 16,25 EUR zu tragen. Maximal ist er daher durch die angefochtene Kostenentscheidung in Höhe von insgesamt 352,43 EUR beschwert, sodass der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG (600,00 EUR) nicht erreicht ist.
Mit der überwiegenden Auffassung in Rspr. und Lit. steht auch der Senat auf dem Standpunkt, dass eine vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.d. genannten Bestimmung auch dann vorliegt, wenn – wie hier – die isolierte Kostenentscheidung eines Verfahrens angefochten wird, das seinerseits eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betrifft. Denn bei der isolierten Kostenentscheidung streiten die Beteiligten lediglich noch um die Kostenlast. Ihr Interesse ist darauf gerichtet, nicht oder in geringerem Umfang als erkannt mit Kosten belastet zu werden. Hauptgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist damit das vermögensrechtliche Interesse des Beschwerdeführers und nicht mehr die – nichtvermögensrechtliche – Hauptsache (so OLG Bremen, Beschl. v. 16.1.2013 – 5 WF 3/13; OLG Bamberg, Beschl. v. 18.10.2012 – 2 UF 275/12; OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 238; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1616; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 664; Keidel-Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 61 Rn 4; Prütting/Helms-Abramenko, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 61 Rn 3; Zöller-Feskorn, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 61 FamFG Rn 7).
Der gegenteiligen Auffassung (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1827; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 998) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dem OLG Düsseldorf ist zwar zuzugeben, dass eine innere Rechtfertigung dafür, dass bei einer in der Hauptsache rechtsmittelfähigen Familienstreitsache nach übereinstimmender Erledigungserklärung gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO bereits bei einer Kostenbeschwer von mehr als 200,00 EUR, in einem Umgangsverfahren aber erst bei einer Kostenbeschwer von mehr als 600,00 EUR die Anfechtung der Kostenentscheidung möglich ist, fehlen mag. Abgesehen davon jedoch, dass der Gesetzgeber nicht gehalten war, die Anfechtung von Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen und Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gleich auszugestalten (BGH FamRZ 2011, 1933), führt die Auffassung des OLG Düsseldorf gleichfalls zu einer Ungereimtheit nunmehr in anderer Richtung, dass nämlich in einer Familienstreitsache bei der Anfechtung der Kostenentscheidung eben der Beschwerdewert von mindestens 200,01 EUR erreicht sein muss, während – etwa – in einem Umgangsverfahren die Kostenbeschwerde unabhängig von jeder Mindestbeschwer zulässig ist. Der Umstand, dass diese Ungereimtheit selten praktisch werden wird, ändert an ihrem Bestehen nichts.
Die Konstellation, dass ein Beteiligter, der zwar mit der Hauptsacheentscheidung, nicht aber mit der Kostenentscheidung zufrieden ist, sich gehalten sehen könnte, bei einer Kostenbeschwer bis 600,00 EUR auch die an sich akzeptierte Hauptsacheentscheidung zur Bekämpfung (nur) der Kostenentscheidung anzufechten (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.), dürfte in der Praxis kaum auftreten. Dass sie theoretisch denkbar ist, vermag nichts daran zu ändern, dass in den hier in Rede stehenden Fällen eben nicht mehr um die nichtvermögensrechtliche Hauptsache, sondern nur noch um Geld gestritten wird.
Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 FamFG zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob für die Zulässigkeit einer Beschwerde gege...