Die vom OLG getroffene Schlussfolgerung ist richtig und ausgehend von dem sich aus § 224 Abs. 3 FamFG ergebenden Tenorierungserfordernis auch zutreffend abgeleitet worden: Wenn tenoriert werden muss, muss auch bewertet werden.
Soweit ein Ausgleich in den in § 224 Abs. 3 FamFG genannten Fällen nicht stattfindet, hat das FamG dies in der Beschlussformel festzustellen. Das hat seinen Grund darin, dass eine familiengerichtliche Entscheidung über einen nicht durchzuführenden Ausgleich anfechtbar ist und in Rechtskraft erwachsen kann. Einwendungen gegen Feststellungen nach § 224 Abs. 3 FamFG, die innerhalb der Anfechtungsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG nicht erhoben werden, sind präkludiert. Die Nichtdurchführung eines Wertausgleichs i.S.d. § 224 Abs. 3 FamFG wirkt sich deshalb auch kostenrechtlich aus.
Von § 224 Abs. 3 FamFG erfasst sind Entscheidungen nach
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§ 3 Abs. 3 VersAusglG (Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehezeit), |
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§§ 6–8 VersAusglG (Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Abschlusses einer Vereinbarung), |
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§ 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG (Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit der Differenz der Ausgleichswerte) und |
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§ 27 VersAusglG (Beschränkung oder Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit). |
I. Kurze Ehezeit (§ 3 Abs. 3 VersAusglG)
Eine Wertfestsetzung nach § 50 Abs. 1 FamGKG hat deshalb auch dann zu erfolgen, wenn wegen der Kürze der Ehezeit ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Es stellt sich dann die Frage, in welcher Höhe der Wert für die Versorgungsausgleichssache in diesem Fall anzusetzen ist. Soweit eine Ermittlung der ehezeitlichen Anrechte nicht stattgefunden hat, kann es sachgerecht sein, lediglich mit dem Mindestwert des § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG zu bemessen. So ist auch das OLG vorgegangen. Eine Herabsetzung dieses Mindestwerts kommt allerdings – hier entgegen OLG Köln, das eine Herabsetzung des Mindestwerts als "denkbar" annimmt – nie in Betracht. Eine Erhöhung dieses Werts unter Billigkeitsgesichtspunkten ist, auch wenn Anrechte erst gar nicht ermittelt worden sind, nicht auszuschließen und ist z.B. dann möglich, wenn Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VersAusglG besteht. Hat eine Ermittlung der Anrechte tatsächlich stattgefunden, dann sind die jeweiligen Anrechte auch bei kurzer Ehezeit i.S.d. § 3 Abs. 3 VersAusglG zu bewerten. Auf den Mindestwert des § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG ist deshalb immer erst dann abzustellen, wenn die Anrechte der beteiligten Eheleute nicht bekannt sind.
II. Ausschluss durch Vereinbarung der Beteiligten (§§ 6 bis 8 VersAusglG)
Ein Verfahrenswert ist auch dann festzusetzen, wenn die Beteiligten die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch eine Vereinbarung wirksam ausgeschlossen haben (§ 7 VersAusglG). Das wurde auch vor dem Inkrafttreten des FGG-ReformG bereits so gehandhabt. Sind die einzelnen Anrechte bekannt, über die eine Vereinbarung getroffen wird, so ist nach § 50 Abs. 1 FamGKG zu bewerten. Sind sie unbekannt, wie es z.B. dann regelmäßig der Fall ist, wenn die Beteiligten durch einen Notarvertrag die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen haben, unabhängig von der Kenntnis der jeweils bestehenden Rechte des Ehegatten, dann kommt eine Bemessung nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG in Betracht, wobei Unbilligkeiten hinsichtlich Umfang und Aufwand des Verfahrens nach § 50 Abs. 3 FamGKG auszugleichen sind.
III. Geringfügigkeit der Ausgleichwerte (§ 18 Abs. 1 oder 2 VersAusglG)
Das FamG soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist (§ 18 Abs. 1 VersAusglG). Gleichartigkeit von Anrechten i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG liegt bei struktureller Übereinstimmung in wesentlichen Fragen vor, wie z.B. Leistungsspektrum, Finanzierungsart und Anpassung von Anwartschaften auf laufende Versorgungen. Nicht erforderlich ist, dass die Anrechte bei demselben Versorgungsträger bestehen. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sollen Anrechte, die einen geringen Ausgleichswert haben, nicht ausgeglichen werden (§ 18 Abs. 2 VersAusglG). Auch in diesen Fällen der Bewertung geringfügiger Anrechte hat eine Verfahrenswertbestimmung nach § 50 FamGKG stattzufinden. Von dem sich insoweit ergebenden Regelwert kann nach § 50 FamGKG abgewichen werden, wobei die Geringfügigkeit eines Anrechts nicht per se eine Ermäßigung nach sich zieht, vielmehr im Einzelfall auch zu einer Erhöhung des Regelwerts führen kann.
IV. Grobe Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG)
Wird in einer Versorgungsausgleichssache eine Beschränkung oder ein Wegfall des Versorgungsausgleichs i.S.d. § 27 VersAusglG geltend gemacht, so ist ebenfalls nach § 50 Abs. 1 FamGKG zu bewerten und der im Verfahren darauf zurückzuführende Mehraufwand und Mehrumfang nach § 50 Abs. 3 FamGKG zu berücksichtigen. Insoweit eine Antragstellung nach § 27 VersAusglG erfolgt, sind die Anrechte der beteiligten Eheleute regelmäßig bekannt, so dass der Wert nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG konkret z...