Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Die Vergütungsvereinbarung zwischen Kläger und Beklagtem wurde wirksam geschlossen (nachfolgend zu 1.). Die Vergütung ist auch nicht unangemessen hoch (nachfolgend zu 2).
1. Der Beklagte hat das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung durch seine Mail vom 27.7.2010 "in Textform" angenommen; § 3a Abs. 1 RVG.
§ 3a RVG sieht für anwaltliche Vergütungsvereinbarungen, wie die vorliegende, (lediglich) die Textform vor. Danach genügt der wechselseitige Austausch von Angebot und Annahmeerklärung in Textform, wobei nach einhelliger Auffassung eine auf elektronischem Wege übermittelte, reproduzierbare Erklärung ausreichend ist. Erforderlich für die Einhaltung der Textform ist darüber hinaus lediglich, dass der Urheber der Erklärung kenntlich ist. In formaler Hinsicht genügen also die dem Beklagten (ohne Unterschrift des Klägers) übermittelte Vergütungsvereinbarung, wie auch die E-Mail des Beklagten vom 27.7.2010 der Textform.
Die E-Mail des Beklagten vom 27.7.2010 ist auch als Annahme des Angebotes auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu verstehen.
Formbedürftige Willenserklärungen sind, wie alle Willenserklärungen, auszulegen. Dabei können außerhalb der Urkunde liegende Umstände jedenfalls dann mit berücksichtigt werden, wenn sie unstreitig bzw. bewiesen sind und der im Wege der Auslegung zu ermittelnde Sinn der Erklärung im Erklärungstext wenigstens "angedeutet" ist (Ellenberger, in: Palandt, 70 Aufl., Rn 19 zu § 133). Dabei ergibt sich hier: Der Kläger hatte in seinem vorangegangenen Anschreiben sowie im zugleich übersandten Text der Vergütungsvereinbarung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Betrag aus der Vergütungsvereinbarung als "Zusatzbetrag" zur gesetzlichen Vergütung versteht. Der Beklagte konnte also nicht dem Missverständnis erliegen, der Kläger berechne eine Art "Vorschuss". In Anbetracht der eindeutigen Formulierungen in Anschreiben und Vergütungsvereinbarung sowie des weiteren Umstandes, dass die sogleich übersandte Rechnung ausdrücklich auf die Vergütungsvereinbarung Bezug nimmt, stellt die Bezahlung der Vergütung durch den Beklagten und dessen nachfolgende schriftliche Mitteilung, dass die Bezahlung erfolgt sei und einer Tätigkeit des Klägers damit "nichts mehr im Wege" stehen "sollte" bei der gebotenen Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben eine Einverständniserklärung dar. Die Relativierung durch Verwendung des Wortes sollte und der Umstand, dass der Beklagte nicht – wie gefordert – die unterschriebene Vergütungsvereinbarung an den Kläger zurücksandte, haben dem gegenüber kein entscheidendes Gewicht. Denn Willenserklärungen sind unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen; der Empfänger darf dabei von einem redlichen Geschäftspartner ausgehen. Der geheime Vorbehalt bei Abgabe einer Willenserklärung (§ 116 BGB) ist unbeachtlich, gleiches für Verhaltensweisen, mit denen der Erklärende entgegen dem an sich eindeutigen Sinngehalt seiner Erklärung, so wie ihn sein Geschäftspartner verstehen darf, sich formal eine "Hintertür" offenhalten möchte.
Das in der Verhandlung vor der Kammer geäußerte Argument des Beklagtenvertreters, im Verhältnis eines "Schwachen" (hier: des Mandanten) zu einem "Starken" (hier: dem Anwalt) müssten bei der Auslegung andere Maßstäbe gelten, überzeugt bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht. Richtig ist: Der geschäftlich oder intellektuell überlegene Geschäftspartner muss beim Verständnis von Erklärungen eines ihm erkennbar unterlegenen Partners dessen "Erklärungshorizont" mit berücksichtigen. Je erkennbar ungewandter der Partner ist, um so eher muss der Überlegene hinterfragen, wie die Erklärung gemeint ist. Grundsätzlich ist aber auch hierbei die Redlichkeit des Erklärenden "gesetzliches Leitbild" der Vertragsauslegung (vgl. § 157 BGB). Vorliegend gilt danach: Der Beklagte ist nicht besonders geschäftsungewandt; er ist vielmehr Geschäftsmann. Der Kläger hatte ohne seinerseits rechtswidrig zu handeln, sein Tätigwerden von einer Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht. Das erlaubte ihm die Vertragsfreiheit. Der Beklagte musste nicht hierauf eingehen.
Es lässt sich auch nicht mit Erfolg argumentieren, der Vertrag sei nicht zu Stande gekommen, da der Kläger, über § 3a RVG hinausgehend, den Abschluss der Vergütungsvereinbarung von der Einhaltung der gewillkürten Schriftform abhängig machte, indem er eine von dem Beklagten unterzeichnete Erklärung forderte. Denn eine solche über das gesetzliche Formerfordernis hinausgehende Forderung nach Einhaltung der gewillkürten Schriftform haben die Parteien im weiteren Verlauf (der Kläger durch Tätigwerden ohne Vorliegen einer Vergütungsvereinbarung in Schriftform, der Beklagte durch die Bezahlung der verlangten Vergütung sowie die Billigung des Tätigwerdens des Klägers ohne Vorliegens einer solchen Vereinbarung) aufgegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Vereinbarung hieran nicht scheitern soll (vgl. § 154 Abs. 2 BGB sow...