Durch eine dem Mandanten ohne Unterschrift des Rechtsanwalts übermittelte Vergütungsvereinbarung, die der Mandant mit einer E-Mail annimmt, kommt eine Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG wirksam zustande, weil nach dieser Vorschrift die Textform ausreicht.

LG Görlitz, Urt. v. 1.3.2013 – 1 S 51/12

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