Die gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 68 Abs. 1 S. 3, § 63 Abs. 3 S. 2 GKG) Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
a) Wie sich aus dem klarstellenden Schriftsatz vom 20.2.2013 ergibt, ist die Beschwerde namens und im Auftrag der Klägerin eingelegt worden. Auf die entsprechende Rüge der Beklagten hat der Klägervertreter eine unter dem 1.2.2013 unterzeichnete Vollmacht der Klägerin eingereicht.
b) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin im Zuge der außergerichtlich geführten Vergleichsverhandlungen mit einem Streitwert in Höhe von 44.346,08 EUR "einverstanden" erklärt hat und dies dem Gericht mitgeteilt wurde. Auch wenn das LG den Streitwert "antragsgemäß" festgesetzt hat, ist die Klägerin dennoch beschwert. Für das Verfahren der Streitwertbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer durch eine von seinem Antrag abweichende Entscheidung formell beschwert ist. Maßgeblich ist vielmehr eine materielle Beurteilung. Dies ergibt sich daraus, dass das Gericht sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt den Gebührenstreitwert von Amts wegen festzusetzen hat (§ 63 Abs. 2 GKG), wobei der Streitwert objektiv anhand des Sach- und Streitstandes zu bestimmen ist und nicht der Disposition der Parteien unterliegt. Parteianträge in diesem Zusammenhang sind daher nur als unverbindliche Anregungen aufzufassen (OLG Köln, Beschl. v. 18.11.1999 – 12 W 56/99, OLGR 2000, 119 f. [= AGS 2000, 154]; OLG Celle, Beschl. v. 17.11.2005 – 3 W 142/05, OLGR 2006, 270, 271; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.6.2008 – 24 W 17/08, NJW-RR 2008, 1697 [= AGS 2008, 462]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.10.2009 – 4 W 41/09, MDR 2010, 404; KG, Beschl. v. 24.1.2013 – 12 W 102/12; Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl. 2009, § 63 GKG Rn 3; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn 16 "Streitwertbeschwerde").
Danach ist die erforderliche Beschwer der Klägerin allein deshalb zu bejahen, weil sie im Falle einer höheren Streitwertfestsetzung eine höhere Kostenlast zu tragen hätte.
c) Der Beklagten steht auch nicht die Einrede eines ihr gegenüber erklärten Rechtsmittelverzichts zu (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 515 Rn 9). Dass die Klägerin im Zuge der Vergleichsverhandlungen ausdrücklich erklärt hätte, auf die Erhebung einer Streitwertbeschwerde zu verzichten, behauptet auch die Beklagte nicht. Sie will einen dahingehenden Verzicht vielmehr daraus ableiten, dass im außergerichtlich geschlossenen Vergleich eine Vereinbarung über die Höhe des Streitwertes stattgefunden habe. Eine Verzichtserklärung durch schlüssiges Handeln kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn sich der Handlung objektiv betrachtet unzweideutig der Wille entnehmen lässt, sich mit dieser Entscheidung ohne Vorbehalt abfinden zu wollen und das prozessuale Recht, diese in einer übergeordneten Instanz überprüfen zu lassen, endgültig aufgeben zu wollen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.1.2013 – V ZB 193/12). Dies ist hier im Hinblick auf den Streitwert nicht der Fall. Da das Gericht auch im Zuge einer Vergleichsfeststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO den Streitwert objektiv festzusetzen hat, ohne an die Anregung der Parteien gebunden zu sein, kann einer dahingehenden Einigung der Parteien nicht die Aussagekraft zukommen, sich an eine – noch nicht bekannte – Streitwertfestsetzung gebunden fühlen zu wollen. Dem Umstand, dass die anwaltlich vertretenen Parteien bei dem außergerichtlich erfolgten Abschluss des Vergleichs übereinstimmend von einem bestimmten Streitwert ausgegangen sind und diesen der Berechnung der Kostenquote zugrunde gelegt haben, kann auch nicht entnommen werden, dass die Parteien für den Fall, dass das Gericht den Streitwert entsprechend festsetzt, auf Rechtsmittel verzichten wollten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es bei der Frage der Höhe des Streitwertes naturgemäß einen Interessengegensatz zwischen dem Prozessbevollmächtigten und seinem Mandaten gibt.
Daher kann aus dem Verhalten des Rechtsanwalts nicht geschlossen werden, dass sein Mandant den von ihm für angemessen erachteten Gebührenstreitwert ebenfalls für zutreffend hält und insoweit sogar auf eine unabhängige gerichtliche Überprüfung verzichten will (OLG Köln, Beschl. v. 18.11.1999 – 12 W 56/99, OLGR 2000, 119, 120 [= AGS 2000, 154]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.10.2009 – 4 W 41/09, MDR 2010, 404; KG, Beschl. v. 24.1.2013 – 12 W 102/12).
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Klägerin über die Frage des angemessenen Streitwertes hier im Zuge der Vergleichsverhandlungen eine von ihrem Prozessbevollmächtigen unabhängige Ansicht gebildet hätte. Vielmehr trägt die Beklagte in ihrer Beschwerdeerwiderung selbst vor, es habe eine gegenseitige Vereinbarung "zwischen den Parteivertretern" über die Höhe des Streitwertes stattgefunden.
d) Aus denselben Gründen stellt sich die Einlegung d...