Ist einem Entscheidungsschuldner PKH oder VKH bewilligt, darf wegen § 31 Abs. 3 GKG, § 26 Abs. 3 FamGKG die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden. Das führt etwa dazu, dass die vom Kläger geleisteten Gerichtskostenvorschüsse nicht auf die Kostenschuld des unterlegenen Beklagten verrechnet werden dürfen. Unerheblich ist dabei, ob dem Entscheidungsschuldner PKH/VKH mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt ist.
Besteht auf der Beklagtenseite eine Streitgenossenschaft und ist nur einzelnen dieser Streitgenossen PKH/VKH bewilligt, so ist in Rspr. und Lit. umstritten, ob § 31 Abs. 3 GKG, § 26 Abs. 3 FamGKG auch in diesen Fällen eingreift. So wird die Auffassung vertreten, dass der beklagte Entscheidungsschuldner, dem keine PKH/VKH bewilligt ist, in vollem Umfang für die Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann, also auch für den auf den PKH/VKH-Streitgenossen entfallenden Anteil, da § 31 Abs. 3 GKG, § 26 Abs. 3 FamGKG nicht vor einem im Innenverhältnis der beklagten Partei bestehenden Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB schützen soll.
Nach der gegenteiligen Auffassung, finden § 31 Abs. 3 GKG, § 26 Abs. 3 FamGKG hingegen auch auf die von § 32 GKG, § 27 FamGKG erfassten Fälle Anwendung, sodass der vermögende Streitgenosse wegen der Gerichtskosten nur mit dem Anteil in Anspruch genommen werden kann, den er auch im Innenverhältnis gegenüber der bedürftigen Partei zu tragen hat. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der nach § 426 BGB bestehende Ausgleichsanspruch nicht zur Anwendung kommt.
Der letzteren Auffassung wird zuzustimmen sein, denn eine Inanspruchnahme des vermögenden Streitgenossen über seinen im Innenverhältnis zu tragenden Anteil hinaus, würde wegen des bestehenden Ausgleichsanspruchs faktisch zu einer Aushöhlung und Untergrabung der bewilligten PKH/VKH führen.
Beispiel 9
Klage von A wegen Zahlung von 6.000,00 EUR gegen B und C als Gesamtschuldner. A leistet eine Vorauszahlung für die Gerichtskosten von 495,00 EUR. Später wird dem B PKH bewilligt. Es ergeht antragsgemäß Urteil, mit dem B und C als Gesamtschuldner in die Kosten verurteilt werden.
Es sind folgende Gerichtskosten entstanden:
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. (Wert: 6.000,00 EUR) |
495,00 EUR |
Für die Gerichtskosten haften B und C als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG), und zwar gesamtschuldnerisch (§ 32 Abs. 1 S. 1 GKG).
A haftet zwar als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 GKG), jedoch kann dessen geleistete Vorauszahlung von 495,00 EUR wegen § 31 Abs. 3 S. 1 GKG nicht in vollem Umfang auf die Kostenschuldner der Beklagten B und C verrechnet werden. Vielmehr kommt eine Verrechnung der Vorauszahlung nur insoweit in Betracht, als der vermögende B im Innenverhältnis zur Kostentragung gegenüber C verpflichtet ist. Da weitere Anhaltspunkte fehlen, ist im Innenverhältnis von einem hälftigen Erstattungsanspruch (§ 426 BGB) auszugehen.
Die von A geleistete Vorauszahlung kann folglich nur i.H.v. 247,50 EUR (495,00 EUR : 2) verrechnet werden.
Nach der Gegenmeinung könnten hingegen 495,00 EUR verrechnet werden, mit der Folge, dass sich A dann im Kostenfestsetzungsverfahren diese Kosten festsetzen lassen könnte, soweit er mehr als seinen Kopfteil bezahlt hat. Der vermögende B besäße somit gegenüber dem vermögenslosen C einen Erstattungsanspruch von 247,50 EUR, sodass C trotz bewilligter PKH mit Gerichtskosten belastet wäre.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn der mittellose Streitgenosse nicht Entscheidungs-, sondern Übernahmeschuldner ist, weil die Regelung des § 31 Abs. 3 GKG, § 26 Abs. 3 FamGKG nur die Entscheidungshaftung umfasst. Zu beachten sind aber die Ausnahmeregelungen der § 31 Abs. 4 GKG, § 26 Abs. 4 FamGKG.
Wie bei der Bewilligung von PKH/VKH ist jedoch zu verfahren, wenn durch das Gericht eine Reiseentschädigung für mittellose Personen bewilligt wird (vgl. Nr. 9008 GKG-KostVerz., Nr. 2007 FamGKG-KostVerz.). Die Vorschriften der § 31 Abs. 3 S. 2 GKG, § 26 Abs. 3 S. 2 FamGKG sehen nämlich vor, dass die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht in Anspruch genommen werden darf, soweit dem Entscheidungsschuldner eine solche Reiseentschädigung bewilligt wird.