Haften die Streitgenossen als Antragsschuldner nach § 22 Abs. 1 GKG, § 21 Abs. 1 FamGKG, haften sie der Staatskasse gegenüber zugleich als Gesamtschuldner. Wegen der Regelung des § 32 Abs. 1 S. 2 GKG, § 27 S. 2 FamGKG darf die gesamtschuldnerische Haftung jedoch nicht auf solche Verfahrensgegenstände erweitert werden, an die der einzelne Streitgenosse nicht beteiligt ist.

Die gesamtschuldnerische Haftung ist daher in diesen Fällen auf die Kosten begrenzt, die entstanden wären, wenn der Streitgenosse das Verfahren alleine betrieben hätte. Das OLG Düsseldorf hat hierzu ausgeführt, dass § 32 Abs. 1 S. 1 GKG nicht bestimmt, dass mehrere Streitgenossen für die gesamten Kosten aufzukommen haben, sondern nur, dass "wenn" mehrere Personen auf derselben Prozessseite für die Kosten aufzukommen haben, sie nicht nach Bruchteilen, sondern gesamtschuldnerisch haften. Bei unterschiedlicher Beteiligung haftet jeder Streitgenosse gesamtschuldnerisch daher nur in Höhe der Kosten, die entstanden wären, wenn er allein geklagt hätte oder verklagt worden wäre.[2]

Die gesamtschuldnerische Haftung bleibt auch dann bestehen, wenn die Staatskasse Zahlungen des einen Streitgenossen zulässigerweise auf die Kostenschuld des anderen verrechnet.[3]

[2] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.9.1985 – 10 W 109/85.
[3] OLG Hamm OLGR 2003, 410.

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