1. Allgemeines
Streitgenossen haften gem. § 32 Abs. 1 S. 1 GKG, § 27 S. 1 FamGKG als Gesamtschuldner, wenn das Gericht nicht in einer Entscheidung eine Verteilung der Kosten unter den Streitgenossen angeordnet hat. Im Hinblick auf die Erstattung der von ihnen verauslagten Gerichtskosten im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens (§§ 103 ff. ZPO) sind die Streitgenossen nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung gegenüber dem unterlegenen Antragsgegner und Entscheidungsschuldner als Gesamtgläubiger anzusehen.
Eine gesamtschuldnerische Haftung ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Gerichtskosten einen Teil des Verfahrensgegenstands betreffen, an denen der einzelne Streitgenosse nicht beteiligt war (§ 32 Abs. 1 S. 2 GKG, § 27 S. 2 FamGKG).
2. Antragshaftung
Haften die Streitgenossen als Antragsschuldner nach § 22 Abs. 1 GKG, § 21 Abs. 1 FamGKG, haften sie der Staatskasse gegenüber zugleich als Gesamtschuldner. Wegen der Regelung des § 32 Abs. 1 S. 2 GKG, § 27 S. 2 FamGKG darf die gesamtschuldnerische Haftung jedoch nicht auf solche Verfahrensgegenstände erweitert werden, an die der einzelne Streitgenosse nicht beteiligt ist.
Die gesamtschuldnerische Haftung ist daher in diesen Fällen auf die Kosten begrenzt, die entstanden wären, wenn der Streitgenosse das Verfahren alleine betrieben hätte. Das OLG Düsseldorf hat hierzu ausgeführt, dass § 32 Abs. 1 S. 1 GKG nicht bestimmt, dass mehrere Streitgenossen für die gesamten Kosten aufzukommen haben, sondern nur, dass "wenn" mehrere Personen auf derselben Prozessseite für die Kosten aufzukommen haben, sie nicht nach Bruchteilen, sondern gesamtschuldnerisch haften. Bei unterschiedlicher Beteiligung haftet jeder Streitgenosse gesamtschuldnerisch daher nur in Höhe der Kosten, die entstanden wären, wenn er allein geklagt hätte oder verklagt worden wäre.
Die gesamtschuldnerische Haftung bleibt auch dann bestehen, wenn die Staatskasse Zahlungen des einen Streitgenossen zulässigerweise auf die Kostenschuld des anderen verrechnet.
3. Antragshaftung bei unterschiedlicher Beteiligung
Besteht aufgrund der unterschiedlichen Beteiligung von Streitgenossen an dem Verfahren nur eine beschränkte gesamtschuldnerische Antragshaftung, hat die Kostenanforderung von den Streitgenossen im Verhältnis zu den Gebührenanteilen zu erfolgen.
Da es sich bei der gesamtschuldnerischen Haftung von Streitgenossen um eine sonstige gesamtschuldnerische Haftung i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 1 KostVfg handelt, hat der Kostenbeamte in den von § 32 Abs. 1 S. 2 GKG, § 27 S. 2 FamGKG erfassten Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der geschuldete Betrag von einem Kostenschuldner ganz oder von mehreren nach Kopfteilen angefordert werden soll. Soweit eine gesamtschuldnerische Haftung wegen § 32 Abs. 1 S. 2 GKG, § 27 S. 2 FamGKG nicht besteht, kommt eine Ermessenausübung folglich nicht in Betracht, weil dann für diese Kosten tatsächlich nur ein Kostenschuldner vorhanden ist. Sind deshalb Streitgenossen mit unterschiedlicher Beteiligung am Verfahren beteiligt, hat der Kostenbeamte folglich zwingend eine anteilsmäßige Gebührenerhebung vorzunehmen.
Beispiel 1
In einer Zivilklage treten A und B auf der Klägerseite als Streitgenossen gegen C auf. Es wird die Zahlung von 5.000,00 EUR beantragt, für die A und B Gesamtgläubiger sind.
Es besteht folgende Antragshaftung der Streitgenossen:
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. (Wert: 5.000,00 EUR) |
438,00 EUR |
Für diesen Betrag von 438,00 EUR haften A und B als Gesamtschuldner in voller Höhe, da sich die Beteiligung jedes der einzelnen Streitgenossen auf das gesamte Verfahren erstreckt.
Beispiel 2
In einer Zivilklage treten A und B auf der Antragstellerseite als Streitgenossen gegen C auf. Beantragt wird die Zahlung von 5.000,00 EUR.
Hinsichtlich 4.000,00 EUR sind A und B Gesamtgläubiger, während weitere 1.000,00 EUR von A allein geltend gemacht werden.
Es ist folgende Gerichtsgebühr entstanden:
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. (Wert: 5.000,00 EUR) |
438,00 EUR |
Davon haftet A haftet nach einem Wert von 5.000,00 EUR = 438,00 EUR, während B nach einem Wert von 4.000,00 EUR = 381,00 EUR als Antragsschuldner haftet.
Da eine gesamtschuldnerische Haftung von A und B nach § 32 Abs. 1 S. 2 GKG nur nach einem Wert von 4.000,00 EUR besteht, ist für die Inanspruchnahme von A und B die Gerichtsgebühr nach dem Verhältnis der Gebührenwerte wie folgt aufzuteilen:
A |
|
(438,00 EUR x 438,00 EUR : 819,00 EUR) = |
234,24 EUR |
B |
|
(381,00 EUR x 438,00 EUR : 819,00 EUR) = |
203,76 EUR |
Die Staatskasse kann B für die Verfahrensgebühr wegen §§ 22, 32 GKG nur bis zu einem Betrag von höchstens 381,00 EUR in Anspruch nehmen. Bleibt die Beitreibung gegen A erfolglos, können von B noch eingezogen werden:
381,00 EUR (Haftung) – 203,76 EUR (Inanspruchnahme) = 177,24 EUR (Resthaftung).