Im Aufsatzteil (S. 313 ff.) setzt sich Hagen Schneider ausführlich mit der Haftung von Streitgenossen für die angefallenen Gerichtskosten auseinander.
In gleich zwei Entscheidungen befasst sich das VG Freiburg (S. 321, 322) mit der fiktiven Terminsgebühr in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Das VG Freiburg legt die Vorschrift dahingehend aus, dass es für die fiktive Terminsgebühr nicht darauf ankomme, wer die mündliche Verhandlung beantragen kann.
Das FG Köln (S. 325) stellt klar, dass eine Geschäftsgebühr – auch im Rahmen der Kostenerstattung – nur dann anzurechnen ist, wenn sie von demselben Anwalt verdient worden ist, der auch im nachfolgenden Verfahren tätig geworden ist. Wird zwischen dem Einspruchsverfahren und dem gerichtlichen Verfahren der Anwalt gewechselt, kommt eine Anrechnung also nicht in Betracht.
In einer weiteren Entscheidung hat sich das FG Köln (S. 327) mit der Zwei-Jahres-Frist des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG befasst. Entgegen des eindeutigen Wortlauts kommt das Gericht zu der Auffassung, dass die Zwei-Kalenderjahres-Frist im Falle einer Aufhebung oder Zurückverweisung nicht gelte, wenn derselbe Anwalt auch das Rechtsmittelverfahren geführt habe. Zwar handele es sich bei dem Verfahren nach Aufhebung und Zurückverweisung um eine neue Angelegenheit; jedoch sei § 15 Abs. 5 S. 2 RVG restriktiv dahingehend auszulegen, dass der Anwalt in der Zwischenzeit nicht habe tätig gewesen sein dürfen.
Mit der Vertretung mehrerer Auftraggeber im Adhäsionsverfahren hat sich das OLG Karlsruhe (S. 330) befasst. Es stellte einmal wieder klar, dass zu unterscheiden ist, ob mehrere Adhäsionskläger wegen desselben Gegenstands oder wegen verschiedener Gegenstände beauftragt worden sind.
Die Frage der funktionellen Zuständigkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz eines Vergütungsfestzungsverfahren nach § 11 RVG war Gegenstand der Entscheidung des BAG (S. 335). Das Gericht stellt klar, dass hier eine Einzelrichterzuständigkeit nicht vorgesehen ist.
Interessant ist auch die Entscheidung des LG Freiburg (S. 336), die zutreffend klarstellt, dass bei einem Vergleich über anderweitig anhängige Gegenstände kein Mehrwert festzusetzen ist, weil der Mehrwert bereits durch die im anderweitig anhängigen Verfahren gezahlten Gerichtsgebühren abgegolten wird. Das LG Freiburg geht allerdings zu Unrecht davon aus, dass in diesem Falle eine Festsetzung des Gegenstandswerts für die Anwaltsgebühren nach § 33 RVG in Betracht komme. Das Gericht übersieht, dass die für die Anwälte bindende Wertfestsetzung in den jeweiligs anhängigen Verfahren ergeht.
Mit dem Streitwert eines abgetrennten Verfahrens hatte sich das OLG Dresden zu befassen (S. 337). Dort war das Verfahren gegen einen Streitgenossen nach einer teilweisen Klagerücknahme abgetrennt worden. Ungeachtet dessen gilt auch für das abgetrennte Verfahren der volle Streitwert.
Wird ein Mandant nicht nur zur Auskunft verurteilt, sondern auch zur Beschaffung und Vorlage von Belegen, sind insoweit bei der Beschwer auch die Kosten zu berücksichtigen, die der zur Auskunft verpflichtete aufwenden muss, um die Belege zu beschaffen, wie der BGH klargestellt hat (S. 338). Dazu können u.a. auch Prozesskosten gehören, wenn die Belege bei Dritten eingefordert werden müssen.
Das OLG Frankfurt (S. 340) hat klargestellt, dass sich die Beschwer in einem unterhaltabhängigen Änderungsverfahren lediglich nach dem Abänderungsbetrag richte (also nach der Differenz zwischen festgesetzten und begehrten Unterhaltsbetrag) und der Zielbetrag irrelevant sei. Maßgebend ist dann der Wert von 3,5 Jahren. In Anbetracht dessen, dass es bei Abänderungsanträgen in der Regel um geringfügige Beträge geht, wird daher die erforderliche Beschwer von 600,00 EUR nicht erreicht, so im Falle des OLG Frankfurt, das die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Diese Entscheidung hat der BGH (S. 341) bestätigt.
Dass die Unfallschadenregulierung für Fahrer und Halter grds. zwei verschiedene Angelegenheiten darstellt, hat einmal mehr das AG Lörrach (S. 355) bestätigt.
Das OLG Düsseldorf (S. 356) hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit ein Anwalt berechtigt ist, auf die von der Staatskasse zurückgewährten Gerichtskosten zuzugreifen. Das OLG Düsseldorf stellt klar, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Gerichtskosten nach § 86 Abs. 2 VVG dem Rechtsschutzversicherer zusteht und dass auch eine entsprechende Abtretung des Mandanten ins Leere geht.
Mit der Frage der Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Anwaltsrechnungen für Abmahnungen hat sich das BFH (S. 359) zu befassen. Es hat die Entscheidung der Vorinstanz (FG Berlin Brandenburg) aufgehoben und klargestellt, dass der Abmahnende hinsichtlich der ihm für die Abmahnungen in Rechnung gestellten Anwaltskosten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Autor: Norbert Schneider
Norbert Schneider
AGS 7/2019, S. II