Die angefochtene Beschwerdeentscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
a) Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen allerdings die Erwägungen Beschwerdegerichts zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Kostendes Privatgutachters.
aa) Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können nach der ständigen Rspr. des Senats auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (Senatsbeschl. v. 26.2.2013 – VI ZB 59/12, NJW 2013, 1823 Rn 4, m.w.N.). Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist die Einholung eines Privatgutachters dann, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (Senat Beschl. v. 26.2.2013 – VI ZB 59/12, a.a.O. Rn 5; Beschl. v. 20.12.2011 – VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 Rn 13).
bb) Die Annahme des Beschwerdegerichts, die für die Leistungen des Privatgutachters entstandenen Kosten seien unmittelbar prozessbezogen gewesen, zieht die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. Durchgreifende Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
cc) Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere Würdigung des Beschwerdegerichts, die Einholung der privatgutachterlichen Stellungnahmen des Prof. M-V sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen.
(1) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts seien im Streitfall keine fachspezifischen Spezialkenntnisse eines Neurologen erforderlich gewesen, was sich schon daraus ergebe, dass die Sachverständigen Prof. J und Prof. C keine Neurologen, sondern Zahnmediziner gewesen seien und sich gleichwohl zur Beantwortung der Beweisfrage in der Lage gesehen hätten, setzt sie allein ihre eigene tatsächliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Das ist im Rechtsbeschwerdeverfahren gem. § 577 Abs. 2 S. 4, § 559 Abs. 2 ZPO ohne Bedeutung. Ohne Erfolg macht sie weiter geltend, das Beschwerdegericht habe nicht annehmen dürfen, dass ein Zahnarzt in einem zahnmedizinischen Fall nicht über die erforderliche Sachkunde verfüge, weil dies nur in einer atypischen Konstellation denkbar sei und eine solche im Kostenfestsetzungsverfahren als Massenverfahren nicht festgestellt werden dürfe. Weder gibt es den Erfahrungssatz, dass ein Zahnarzt in einem zahnarzthaftungsrechtlichen Verfahren stets hinsichtlich aller auftretenden medizinischen – also auch nicht zahnmedizinischen – Fragen hinreichend sachkundig ist. Noch trifft es zu, dass im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens bei der Frage nach der Notwendigkeit von Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung fallspezifische Besonderheiten nicht berücksichtigt werden dürften; der von der Rechtsbeschwerde insoweit in Bezug genommenen Senatsentscheidung v. 19.9.2017 (VI ZB 72/16, NJW 2017, 3788) lässt sich solches nicht entnehmen. Schließlich greift die Rüge der Rechtsbeschwerde nicht durch, das Beschwerdegericht hätte aufklären müssen, ob die Stellungnahme zu den gerichtlichen Sachverständigengutachten solche neurologischen Kenntnisse voraussetzte, die bei einem Zahnarzt nicht vorhanden seien. Dass dem Beklagten ausreichende fachspezifische Spezialkenntnisse eines Neurologen fehlten, hat das Beschwerdegericht für unstreitig erachtet. Dass dies rechtsfehlerhaft ist, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Weiterer Klärungsbedarf bestand aus Sicht des Beschwerdegerichts damit nicht.
(2) Auch die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe verkannt, dass jedenfalls nicht in jedem der für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkte der Veranlassung kostenauslösender Maßnahmen ein für den Beklagten nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten existiert habe, das er ohne Privatsachverständigengutachten nicht hätte erschüttern können, verfängt nicht. Zwar ist es richtig, dass die Einholung eines Privatgutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein kann, weil die Partei ohne ein solches Gutachten ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (Senatsbeschl. v. 20.12.2011 – VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 Rn 13, m.w.N.). Es handelt sich dabei aber nicht um die einzige Fallkonstellation, in der die Einholung eines Privatgutachtens erforderlich ist. Im Streitfall hat sich die Klägerin im Berufungsverfahren – vor der Einholung der Privatgutachten – auf das ihr günstige neurologische Gutachten des Prof. H. aus dem Vorprozess berufen und auf Widersprüche zwischen dessen Ausführungen und den Ausführungen des mund-, kiefer- und ge...