Die zulässige Erinnerung (§ 21 Abs. 2 S. 1, § 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 142 S. 2 WDO), über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.4.2010 – 1 WDS-KSt 6.09, Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 3 Rn 9 f.), hat Erfolg.
Die begehrte Verzinsung folgt allerdings nicht, wie der Bevollmächtigte mit der Erinnerung geltend macht, aus §§ 288, 291 BGB. Diese Vorschriften betreffen die Verzinsung der Hauptforderung, die hier in dem Erstattungsanspruch der Antragsteller aus § 16a Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 und 3 WBO besteht (Sachentscheidung in dem Beschl. d. Senats v. 17.12.2018 – 1 WB 34.18). Im vorliegenden Verfahren geht es hingegen um die Verzinsung der Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten der Antragsteller, die durch dessen Tätigkeit in dem die Hauptforderung betreffenden Verfahren vor dem BVerwG angefallen sind und auf der Basis der Kostengrundentscheidung in dem Beschl. v. 17.12.2018 – 1 WB 34.18 – vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festzusetzen sind.
Dieser Zinsanspruch ergibt sich aus § 20 Abs. 4 WBO, der auf das hier zugrunde liegende Wehrbeschwerdeverfahren gem. § 21 Abs. 2 S. 1 und § 22 WBO entsprechend anwendbar ist. Zu den nach der Kostengrundentscheidung zu erstattenden notwendigen Aufwendungen gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten wären (§ 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 140 Abs. 8 Nr. 2 WDO). Nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, und zwar in allen Prozessen, in denen das RVG direkt oder entsprechend anwendbar ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl., 2019, § 91 Rn 41 und 43).
Dieser Anspruch auf Aufwendungsersatz ist wie jeder Geldleistungsanspruch im Falle des Verzuges oder der Rechtshängigkeit zu verzinsen (§§ 288, 291 BGB). Dabei stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob die Rechtshängigkeitszinsen auch im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens auf Antrag nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO festgesetzt werden. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt trägt zwar mit Recht vor, dass ein ausdrücklicher Verweis auf diese Vorschrift in der Wehrbeschwerdeordnung fehlt. Dem Verweis des § 20 Abs. 4 WBO auf § 140 Abs. 8 Nr. 2 WDO kann jedoch auch kein Ausschluss von Rechtshängigkeitszinsen entnommen werden. Da das Kostenfestsetzungsverfahren in der Wehrbeschwerdeordnung nicht und in der Wehrdisziplinarordnung nur rudimentär geregelt ist (§ 142 WDO), können ergänzend die Vorschriften der ZPO (§§ 103 bis 107 ZPO) herangezogen werden. Nach dem Beschluss des Senats v. 20.7.2004 – 1 WDS-KSt 1.04 (Rpfleger 2005, 53, 54) folgt dies aus § 91 Abs. 1 S. 1 WDO i.V.m. § 464b S. 3 StPO. Gleiches ergibt sich, wenn man der subsidiären Verweisung auf die Vorschriften der VwGO folgt (§ 23a Abs. 2 S. 1 WBO), wo mangels entsprechender Regelung in § 164 VwGO für das Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 173 S. 1 VwGO ebenfalls die Vorschriften der §§ 103 bis 107 ZPO – einschließlich der Vorschrift über die Verzinsung (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO) – gelten (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., 2019, § 164 Rn 3 und 8).
Ist somit § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO entsprechend anzuwenden, so sind die festgesetzten Kosten mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt ab Eingang des Festsetzungsantrags. Dies ist hier der Schriftsatz v. 18.1.2019, der am 21.1.2019 bei Gericht eingegangen ist. Der frühere – auf offenkundig unzutreffende Gebührentatbestände gestützte – Festsetzungsantrag aus dem Schriftsatz v. 20.12.2018 ist als zurückgenommen anzusehen, nachdem er vollständig durch den neuen Festsetzungsantrag v. 18.1.2019 ersetzt worden ist.
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin
AGS 7/2019, S. 351 - 352