Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt. Der Antragsteller ist der Sohn der Antragsgegnerin. Nach der Trennung der Eltern verblieb das Kind zunächst im Haushalt der Mutter, nach einem Sorgerechtsstreit ist A zum 1.7.2017 in den Haushalt des Vaters gewechselt, der ihn im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich vertreten hat.
Bereits Ende des Monates Juni 2017 forderte der Vater die Mutter auf, Mindestunterhalt für das Kind zu zahlen. Nachdem sie dieser Aufforderung sowie der Aufforderung, eine Jugendamtsurkunde zu errichten, aus der Perspektive des Antragstellers nicht nachgekommen war, hat dieser unter dem 18.10.2017 beim FamG den Antrag gestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, für die Zeit Juli 2017 bis Oktober 2017 insgesamt 998,00 EUR rückständigen Unterhalt zu zahlen; ab dem Monat November 2017 verlangte er einen Zahlbetrag i.H.v. 387,00 EUR.
Im Verlauf des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass die Kindesmutter im Oktober 2017 beim Jugendamt den Unterhalt mit einem Betrag i.H.v. 250,00 EUR ab November 2017 und ab Januar 2018 i.H.v. 364,00 EUR monatlich titulieren hat lassen. Die Beteiligten haben sodann einvernehmlich in dem vom FamG anberaumten Termin eine Erledigungserklärung bezüglich der darüber hinausgehenden Beträge abgegeben. Der Antragsteller hat seinen ursprünglichen Leistungsantrag darauf umgestellt, die Antragsgegnerin in Abänderung dieser Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen i.H.v. 834,00 EUR für die Zeit Juli 2017 bis Februar 2018 zu verpflichten, ferner in Abänderung der Jugendamtsurkunde ab März 2018 Mindestunterhalt i.H.v. 370,00 EUR monatlich zu zahlen.
Das FamG hat in dem nun angefochtenen Beschluss die Antragsgegnerin verpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt i.H.v. 240,00 EUR zu zahlen. In Abänderung der Jugendamtsurkunde ist sie außerdem verpflichtet worden, ab März 2018 laufenden Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhaltes abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, mithin zur Zeit 370,00 EUR monatlich zu zahlen. I.Ü. sind die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen worden. Die Kosten des Verfahrens hat das FamG gegeneinander aufgehoben.
Gegen diesen zugegangenen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie gibt unwidersprochen an, dass A am 28.3.2018 nunmehr in ihren Haushalt zurückgekehrt ist und seither wieder bei ihr lebt. Der Unterhaltsantrag sei daher insgesamt und rückwirkend unzulässig geworden. Deswegen seien dem Kindesvater auch die Kosten des gesamten Verfahrens als falsus procurator aufzugeben. Außerdem sei es nicht richtig, sie ohne Übergangsfrist nach dem Wechsel des Kindes in des Vaters Haushalt nach den Regeln der gesteigerten Erwerbsobliegenheit zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten.
Der Senat hat nach Eingang der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, weil angesichts der marginalen Erhöhung der in der Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltsschuld i.H.v. 6,00 EUR monatlich die notwendige Beschwer i.H.v. 600,00 EUR nicht erreicht sei. Dazu komme (wenngleich nicht entscheidungsrelevant), dass Barunterhalt nur bis zum Umzug in ihren Haushalt im März 2018 geschuldet sei. Die Antragsgegnerin hat darauf erwidert, Gegenstand der nunmehr verfolgten Abänderungsklage sei das Unterhaltsrechtsverhältnis in seiner Gesamtheit, über das im Falle der Stattgabe des Abänderungsantrages entschieden werde. Die Beschwer bestimme sich gerade nicht nach einem Gebührenstreitwert und auch nicht anhand einer Differenz zwischen Antrag und Ergebnis. Da mit der Entscheidung letztlich der gesamte Unterhaltsbetrag i.H.v. 370,00 EUR monatlich tituliert werde, sei der gesamte Entscheidungsausspruch (potentiell) rechtskraftfähig. Deswegen sei die Antragsgegnerin mit einem höheren Betrag als 600,00 EUR beschwert. Der Umzug des Kindes zur Mutter lasse die Beschwer nicht entfallen, weil hier Unterhaltsrückstände auflaufen könnten. Es sei angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin seit dem Obhutswechsel gar keinen Barunterhalt mehr schulde, umgekehrt davon auszugehen, dass eine höhere Beschwer vorliege.