Die Gläubigerin vollstreckte gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des AG vom 2.1.2018 eine Hauptforderung i.H.v. 237,95 EUR. Am 2.5.2018 beauftragte sie einen Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft und der Einholung von Drittauskünften. Zugleich machte sie Rechtsanwaltskosten i.H.v. jeweils 15,00 EUR zzgl. Auslagen i.H.v. jeweils 3,00 EUR für die Abnahme der Vermögensauskunft und die Einholung von Drittauskünften geltend.

Der Obergerichtsvollzieher bestimmte den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 15.3.2019. Am 1.3.2019 zahlte der Schuldner 389,42 EUR auf das Dienstkonto des Obergerichtsvollziehers. Dieser stellte daraufhin die Zwangsvollstreckung mit der Begründung ein, der Schuldner habe den Titel vollständig beglichen. Der Aufforderung der Gläubigerin, die Zwangsvollstreckung wegen der auf den Antrag zur Einholung von Drittauskünften entfallenden Rechtsanwaltskosten i.H.v. insgesamt 18,00 EUR fortzusetzen, kam der Obergerichtsvollzieher nicht nach. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.

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