II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Rechtsanwaltskosten für den Auftrag zur Einholung von Drittauskünften seien keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei der Antrag auf Einholung von Drittauskünften nicht zulässig gewesen. Dieser Antrag setze voraus, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sei oder dass nach der Abgabe der Vermögensauskunft die darin aufgeführten Vermögensgegenstände voraussichtlich nicht zur Befriedigung des Gläubigers ausreichten. An beiden Voraussetzungen habe es im Zeitpunkt der Antragstellung gefehlt. Der Gläubigerin sei zuzumuten gewesen, vor Stellung des Antrags auf Einholung von Drittauskünften abzuwarten, ob die vorgenannten Voraussetzungen eintreten würden.
III. Die Rechtsbeschwerde ist ungeachtet ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht zulässig, weil bereits die zuvor eingelegte sofortige Beschwerde nicht statthaft war, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist. Gem. § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt. Die Unterschreitung dieses Mindestbeschwerdewerts führt auch zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde.
1. Die im Streitfall gegebene Weigerung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, stellt eine Entscheidung über Kosten i.S.d. § 567 Abs. 2 ZPO dar. Entscheidungen über Kosten i.S.d. § 567 Abs. 2 ZPO sind nicht nur Kostengrundentscheidungen und Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. § 104 Abs. 3, § 107 Abs. 3 ZPO), sondern auch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Beitreibung von Kosten im Zwangsvollstreckungsverfahren gem. § 788 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 9.8.2012 – VII ZB 86/10, NJW 2012, 3308 Rn 11 m.w.N. [= AGS 2012, 600]; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 567 Rn 44; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 567 Rn 20).
a) In ihrer bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung unterschied die Vorschrift des § 567 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Beschwerdewerte zwischen Entscheidungen über die Kostenpflicht und anderen Kostenentscheidungen. Nach den Gesetzesmaterialien sollten dem Begriff der anderen Entscheidungen über Kosten die Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 104 Abs. 3, 107 Abs. 3 ZPO), im Zusammenhang mit der Beitreibung von Zwangsvollstreckungskosten (§ 788 Abs. 1 ZPO) und beim Absetzen von Kosten im Mahnverfahren unterfallen, nicht aber Entscheidungen aufgrund von Kostengesetzen außerhalb der Zivilprozessordnung (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks 14/4722, 110).
b) Seit der ab 1.7.2004 geltenden Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenmodernisierungsgesetz – KostRMoG) (BGBl I 2004, 718) gilt hinsichtlich sämtlicher Entscheidungen über Kosten ein einheitlicher Beschwerdewert. Hintergrund der Neufassung war die Absicht, den Beschwerdewert in Kostensachen an den mit dem Gesetz ebenfalls erhöhten Beschwerdewert in § 66 Abs. 2 GKG anzupassen (vgl. Begründung des Entwurfs der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucks 15/1971, 233). Eine Änderung des Anwendungsbereichs der Vorschrift ist mit dieser Vereinheitlichung nicht einhergegangen (vgl. BGH NJW 2012, 3308 Rn 11 [= AGS 2012, 600]).
c) Die Gleichbehandlung von Entscheidungen über die Kostenfestsetzung und die Mitvollstreckung von Kosten stellt sich auch als sachangemessen dar. Es ist nicht gerechtfertigt, die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, von anderen Voraussetzungen abhängig zu machen als die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der förmlichen Festsetzung von Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 i.V.m. § 104 ZPO (vgl. LG Saarbrücken, Beschl. v. 11.2.2004 – 5 T 57/04, juris Rn 4).
d) Die Rechtsbeschwerde wendet gegen die Anwendung des § 567 Abs. 2 ZPO auf Entscheidungen über die Mitvollstreckung von Kosten gem. § 788 Abs. 1 ZPO vergeblich ein, sie verletze den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit. Dieser Grundsatz besagt, dass die Parteien in der Lage sein müssen, zweifelsfrei erkennen zu können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2019 – I ZR 44/19, GRUR 2020, 307 Rn 11 = WRP 2020, 314 – Sonntagsverkauf von Backwaren, m.w.N.). Die Anwendung des § 567 Abs. 2 ZPO auf Entscheidungen über die Mitvollstreckung von Kosten nach § 788 Abs. 1 ZPO ist das Ergebnis einer hinreichend klaren Auslegung des Begriffs der Entscheidung über Kosten.
2. Danach war bereits die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29.4.2019 unzulässig.
a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, über die das Beschwerdeg...