ZPO §§ 91, 567 Abs. 2, 574 Abs. 3 S. 2, 788 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
- Die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, stellt eine Entscheidung über Kosten i.S.d. § 567 Abs. 2 ZPO dar.
- Die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 S. 1, § 91 ZPO.
BGH, Beschl. v. 5.3.2020 – I ZB 50/19
1 Sachverhalt
Die Gläubigerin vollstreckte gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des AG vom 2.1.2018 eine Hauptforderung i.H.v. 237,95 EUR. Am 2.5.2018 beauftragte sie einen Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft und der Einholung von Drittauskünften. Zugleich machte sie Rechtsanwaltskosten i.H.v. jeweils 15,00 EUR zzgl. Auslagen i.H.v. jeweils 3,00 EUR für die Abnahme der Vermögensauskunft und die Einholung von Drittauskünften geltend.
Der Obergerichtsvollzieher bestimmte den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 15.3.2019. Am 1.3.2019 zahlte der Schuldner 389,42 EUR auf das Dienstkonto des Obergerichtsvollziehers. Dieser stellte daraufhin die Zwangsvollstreckung mit der Begründung ein, der Schuldner habe den Titel vollständig beglichen. Der Aufforderung der Gläubigerin, die Zwangsvollstreckung wegen der auf den Antrag zur Einholung von Drittauskünften entfallenden Rechtsanwaltskosten i.H.v. insgesamt 18,00 EUR fortzusetzen, kam der Obergerichtsvollzieher nicht nach. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.
2 Aus den Gründen
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Rechtsanwaltskosten für den Auftrag zur Einholung von Drittauskünften seien keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei der Antrag auf Einholung von Drittauskünften nicht zulässig gewesen. Dieser Antrag setze voraus, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sei oder dass nach der Abgabe der Vermögensauskunft die darin aufgeführten Vermögensgegenstände voraussichtlich nicht zur Befriedigung des Gläubigers ausreichten. An beiden Voraussetzungen habe es im Zeitpunkt der Antragstellung gefehlt. Der Gläubigerin sei zuzumuten gewesen, vor Stellung des Antrags auf Einholung von Drittauskünften abzuwarten, ob die vorgenannten Voraussetzungen eintreten würden.
III. Die Rechtsbeschwerde ist ungeachtet ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht zulässig, weil bereits die zuvor eingelegte sofortige Beschwerde nicht statthaft war, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist. Gem. § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt. Die Unterschreitung dieses Mindestbeschwerdewerts führt auch zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde.
1. Die im Streitfall gegebene Weigerung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, stellt eine Entscheidung über Kosten i.S.d. § 567 Abs. 2 ZPO dar. Entscheidungen über Kosten i.S.d. § 567 Abs. 2 ZPO sind nicht nur Kostengrundentscheidungen und Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. § 104 Abs. 3, § 107 Abs. 3 ZPO), sondern auch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Beitreibung von Kosten im Zwangsvollstreckungsverfahren gem. § 788 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 9.8.2012 – VII ZB 86/10, NJW 2012, 3308 Rn 11 m.w.N. [= AGS 2012, 600]; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 567 Rn 44; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 567 Rn 20).
a) In ihrer bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung unterschied die Vorschrift des § 567 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Beschwerdewerte zwischen Entscheidungen über die Kostenpflicht und anderen Kostenentscheidungen. Nach den Gesetzesmaterialien sollten dem Begriff der anderen Entscheidungen über Kosten die Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 104 Abs. 3, 107 Abs. 3 ZPO), im Zusammenhang mit der Beitreibung von Zwangsvollstreckungskosten (§ 788 Abs. 1 ZPO) und beim Absetzen von Kosten im Mahnverfahren unterfallen, nicht aber Entscheidungen aufgrund von Kostengesetzen außerhalb der Zivilprozessordnung (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks 14/4722, 110).
b) Seit der ab 1.7.2004 geltenden Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenmodernisierungsgesetz – KostRMoG) (BGBl I 2004, 718) gilt hinsichtlich sämtlicher Entscheidungen über Kosten ein einheitlicher Beschwerdewert. Hintergrund der Neufassung war die Absicht, den Beschwerdewert in Kostensachen an den mit dem Gesetz ebenfalls erhöhten Beschwerdewert in § 66 Abs. 2 GKG anzupassen (vgl. Begründung des Entwurfs der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DI...