Bei der Vorschusserhebung muss der Rechtsanwalt aber anschließend bei der verpflichtenden Endabrechnung[19] prüfen, welcher Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung gem. § 8 Abs. 1 RVG maßgebend ist.

 

Fortsetzung von Beispiel 14

Der Prozess endet am 30.1.2021.

Die Angelegenheit ist gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG am 30.1.2021 beendet worden und die Vergütung ist zu diesem Zeitpunkt fällig geworden. Auch die zunächst vorschussweise erhobene Vergütung muss mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % nachversteuert werden.[20] Der Mandant muss deshalb aufgrund der Endabrechnung ggfs. nur die Steuerdifferenz nachzahlen.

[19] Vgl. BGH VRR 5/2019, 3 = RVGreport 2019, 208 = AGS 2019, 170; BGH RVGreport 2018, 409 = AGS 2019, 48.
[20] Zorn, AGS 2006, 577; N. Schneider, NJW 2007, 325; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., VV 7008 Rn 46.

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