Bei der Vorschusserhebung muss der Rechtsanwalt aber anschließend bei der verpflichtenden Endabrechnung[19] prüfen, welcher Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung gem. § 8 Abs. 1 RVG maßgebend ist.
Fortsetzung von Beispiel 14
Der Prozess endet am 30.1.2021.
Die Angelegenheit ist gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG am 30.1.2021 beendet worden und die Vergütung ist zu diesem Zeitpunkt fällig geworden. Auch die zunächst vorschussweise erhobene Vergütung muss mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % nachversteuert werden.[20] Der Mandant muss deshalb aufgrund der Endabrechnung ggfs. nur die Steuerdifferenz nachzahlen.
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