Bei Reisekosten, die dem Rechtsanwalt von Dritten in Rechnung gestellt werden und die bereits Umsatzsteuer enthalten (Bruttobeträge), ist aber Folgendes zu beachten: Ist der Rechtsanwalt umsatzsteuerpflichtig (§ 19 Abs. 1 UStG) und damit gem. § 15 Abs. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, darf auf die Bruttobeträge dieser Reisekosten keine Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV aufgeschlagen werden. Denn dann würde der Umsatzsteuerbetrag der Reisekosten unzulässig als Umsatz des Rechtsanwalts versteuert werden. Vielmehr ist aus diesen Reisekosten zunächst die Umsatzsteuer in der jeweils geltend gemachten Höhe (7 % oder 19 % bzw. 5 % oder 16 %) heraus zurechnen und ist anschließend lediglich der Netto-Betrag in die Rechnung einzustellen. Denn die auf diese Reisekosten entfallenden Umsatzsteuerbeträge kann der Rechtsanwalt gegenüber dem Finanzamt als Vorsteuer abziehen. Anschließend ist auf den Netto-Gesamtbetrag der Vergütung die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV zu berechnen.

 

Beispiel 15

Der Rechtsanwalt erhält den unbedingten Prozessauftrag am 19.3.2020. Der Prozess endet am 30.11.2020. Es ist am 15.6.2020 und am 20.7.2020 jeweils eine Geschäftsreise mit Übernachtung durchgeführt worden.

Die Angelegenheit ist gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG am 30.11.2020 beendet worden und die Vergütung ist zu diesem Zeitpunkt fällig geworden. Für die Vergütung des Anwalts gilt deshalb insgesamt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 16 %.

a) Dem Anwalt sind am 15.6.2020 folgende Reisekosten entstanden:

 
Hotelkosten vom 15.6.2020: 120,00 EUR
Taxikosten vom 15.6.2020: 25,00 EUR
Bahnkosten vom 14.6.2020: 100,00 EUR
Gesamt 245,00 EUR

Der Rechtsanwalt hat auf diese Reisekosten jeweils 7 % Umsatzsteuer gezahlt. Für die Bahnkosten gilt dabei ebenfalls ein ermäßigter Steuersatz von 7 %. Das folgt aus Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht,[23] durch das § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG zum 1.1.2020 geändert worden ist.

Die Nettobeträge der dem Anwalt entstandenen Reisekosten vom 15.6.2020 betragen deshalb:

 
Hotelkosten:  
120,00 EUR : 107 (7 %) x 100 = 112,15 EUR
Taxikosten:  
25,00 EUR : 107 (7 %) x 100 = 23,36 EUR
Bahnkosten:  
100,00 EUR : 107 (7 %) x 100 = 93,46 EUR
Gesamt 228,97 EUR

Hierauf sind nach Nr. 7008 VV 16 % Umsatzsteuer mit 36,63 EUR zu berechnen.

 
Summe 265,60 EUR

b) Dem Anwalt sind am 20.7.2020 folgende Reisekosten entstanden:

 
Hotelkosten vom 20.7.2020: 150,00 EUR
Taxikosten vom 20.7.2020: 35,00 EUR
Bahnkosten vom 19.7.2020: 110,00 EUR
Gesamt 295,00 EUR

Der Rechtsanwalt hat auf diese Reisekosten jeweils nur 5 % Umsatzsteuer gezahlt. Für die Bahnkosten gilt dabei ebenfalls ein ermäßigter Steuersatz von 7 %.

Die Nettobeträge der dem Anwalt entstandenen Reisekosten vom 20.7.2020 betragen deshalb:

 
Hotelkosten:  
150,00 EUR : 105 (5 %) x 100 = 142,85 EUR
Taxikosten :  
35,00 EUR : 105 (5 %) x 100 = 33,33 EUR
Bahnkosten:  
110,00 EUR : 105 (5 %) x 100 = 104,76 EUR
Gesamt 280,94 EUR

Hierauf sind nach Nr. 7008 VV 16 % Umsatzsteuer mit 44,95 EUR zu berechnen.

 
Summe 325,89 EUR

Maßgebend ist gem. § 12 UStG insgesamt ein Umsatzsteuersatz von 16 %, auch wenn Reisekosten enthalten sind, für die dem Rechtsanwalt selbst nur 7 bzw. 5 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden sind.

Autor: Dipl.-Rpfleger Joachim Volpert

AGS 7/2020, S. 313 - 320

[23] Vom 21.12.2019 (BGBl I 2019, 2886).

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