Nach der Rspr. des BGH[17] ist der Rechtsanwalt, der zunächst eine Partei und nach deren Ausscheiden die dadurch in den Prozess neu eingetretene Partei vertritt, in derselben Angelegenheit tätig und erhält seine Gebühren insgesamt nur einmal. Allerdings schuldet wegen § 7 Abs. 2 S. 1 RVG die ausgeschiedene Partei die Vergütung mit dem Steuersatz, der zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens gilt, weil dann gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG die Fälligkeit wegen Auftragserledigung eingetreten ist. Für die neu hinzugezogene Partei richtet sich der Umsatzsteuersatz nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der von ihr geschuldeten Vergütung.

[17] RVGreport 2007, 25 = AGS 2006, 538.

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