§ 15a Abs. 1 RVG lässt dem Rechtsanwalt die Wahl, wo er die Anrechnung einer Gebühr im Innenverhältnis zum Auftraggeber berücksichtigt. Zum Innenverhältnis gehört dabei auch die Rechtsschutzversicherung des Mandanten.[14]
Beispiel 11
Der Rechtsschutzversicherer erteilt für den Schadensersatzprozess Deckungszusage, für die vorherige außergerichtliche Aufforderung des Gegners zur Zahlung des Schadens hingegen nicht. Der Mandant beauftragt nach Erteilung der Deckungszusage den Rechtsanwalt, zunächst außergerichtlich 5.000,00 EUR geltend zu machen und nur im Falle des Verstreichens der Zahlungsfrist Klage zu erheben. Die außergerichtliche Vertretung endet am 10.7.2020, die Prozessvertretung in der ersten Instanz am 10.1.2021.
Der Anwalt rechnet die Vergütung für den Rechtsstreit mit dem Rechtsschutzversicherer aufgrund der Deckungszusage wie folgt ab:
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 393,90 EUR | |
(Wert: 5.000,00 EUR): | ||
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 363,60 EUR | |
(Wert: 5.000,00 EUR): | ||
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 777,50 EUR | |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 147,73 EUR | |
Gesamt | 925,23 EUR |
Der Mandant schuldet dem Anwalt aufgrund der Beauftragung mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung folgende Vergütung:
1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV | 393,90 EUR | |
(Wert 5.000,00 EUR) | ||
./. anzurechnende 0,65-Geschäftsgebühr | – 196,95 EUR | |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 216,95 EUR | |
16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 34,71 EUR | |
Gesamt | 251,66 EUR |
Ausfluss des sich aus § 15a Abs. 1 RVG ergebenden Wahlrechts des Rechtsanwalts im Innenverhältnis ist es, die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr zugunsten des Mandanten bei der Geschäftsgebühr und nicht bei der Verfahrensgebühr vorzunehmen. Die Berücksichtigung der Anrechnung bei der vom Mandanten geschuldeten außergerichtlichen Vergütung ist für den Mandanten günstiger und deshalb vorzugswürdig.[15] Dadurch unterfällt die vom Mandanten geschuldete anteilige Geschäftsgebühr nur dem ermäßigten Steuersatz von 16 %.
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