§ 15a Abs. 1 RVG lässt dem Rechtsanwalt die Wahl, wo er die Anrechnung einer Gebühr im Innenverhältnis zum Auftraggeber berücksichtigt. Zum Innenverhältnis gehört dabei auch die Rechtsschutzversicherung des Mandanten.[14]

 

Beispiel 11

Der Rechtsschutzversicherer erteilt für den Schadensersatzprozess Deckungszusage, für die vorherige außergerichtliche Aufforderung des Gegners zur Zahlung des Schadens hingegen nicht. Der Mandant beauftragt nach Erteilung der Deckungszusage den Rechtsanwalt, zunächst außergerichtlich 5.000,00 EUR geltend zu machen und nur im Falle des Verstreichens der Zahlungsfrist Klage zu erheben. Die außergerichtliche Vertretung endet am 10.7.2020, die Prozessvertretung in der ersten Instanz am 10.1.2021.

Der Anwalt rechnet die Vergütung für den Rechtsstreit mit dem Rechtsschutzversicherer aufgrund der Deckungszusage wie folgt ab:

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 393,90 EUR
(Wert: 5.000,00 EUR):  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 363,60 EUR
(Wert: 5.000,00 EUR):  
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 777,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 147,73 EUR
Gesamt 925,23 EUR

Der Mandant schuldet dem Anwalt aufgrund der Beauftragung mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung folgende Vergütung:

 
1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV 393,90 EUR
(Wert 5.000,00 EUR)  
./. anzurechnende 0,65-Geschäftsgebühr – 196,95 EUR
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 216,95 EUR
16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 34,71 EUR
Gesamt 251,66 EUR

Ausfluss des sich aus § 15a Abs. 1 RVG ergebenden Wahlrechts des Rechtsanwalts im Innenverhältnis ist es, die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr zugunsten des Mandanten bei der Geschäftsgebühr und nicht bei der Verfahrensgebühr vorzunehmen. Die Berücksichtigung der Anrechnung bei der vom Mandanten geschuldeten außergerichtlichen Vergütung ist für den Mandanten günstiger und deshalb vorzugswürdig.[15] Dadurch unterfällt die vom Mandanten geschuldete anteilige Geschäftsgebühr nur dem ermäßigten Steuersatz von 16 %.

[14] Vgl. Hansens, RVGreport 2009, 201; Volpert, VRR 5/2016, 4.
[15] Vgl. AnwK-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., § 15a Rn 131; ausf. Volpert, VRR 5/2016, 4.

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