Die zulässige – insbesondere statthafte (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) sowie form- (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG, § 569 Abs. 2 ZPO) und fristgerecht (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG, § 569 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO) eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache selbst vollumfänglich Erfolg. Denn das FamG hat im Zuge der hier verfahrensgegenständlichen Kostenfestsetzung zu Unrecht eine Einigungsgebühr gem. Nrn. 1000 und 1003 VV als erstattungsfähig in Ansatz gebracht.
Die Beteiligten haben im Hauptsacheverfahren gem. §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich geschlossen und in diesem Rahmen u.a. – im Wege des sogenannten Mehrvergleichs – vereinbart, dass durch den Abschluss des Vergleichs auch das vorliegende selbstständige Beweisverfahren erledigt sein solle. Bei einer derartigen gemeinsamen Einigung mehrerer gerichtlicher Verfahren derselben Beteiligten entsteht indes gerade nur eine Einigungsgebühr, und zwar (ausschließlich) in demjenigen Verfahren, in welchem der (Mehr-)Vergleich geschlossen wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.2.2019 – L 39 SF 50/15 B E, juris Rn 30, m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.3.2009 – 10 WF 36/08, juris Rn 6 [= AGS 2009, 269]; OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 940, 941, m.w.N. [= AGS 2005, 256]; Rahm/Künkel-Feskorn, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 76. Lfg. 4.2019, 14. Kapitel, D. Anwaltsvergütung, Rn 86; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., 2019, Nr. 1003 VV, Rn 73). Dies gilt selbst dann, wenn zuvor keine förmliche Verbindung der Verfahren erfolgt ist oder eine solche gar nicht zulässig war (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Der Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligter und ihrer Verfahrensbevollmächtigten zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.).
Nach alledem wurde durch die Einbeziehung des vorliegenden Verfahrens in den Vergleich des Verfahrens für das vorliegende Verfahren keine gesonderte Einigungsgebühr zur Entstehung gebracht. Die antragsgegnerseits zu erstattenden Kosten berechnen sich mithin wie nachfolgend dargestellt:
Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin:
1,3-Verfahrensgebühr |
1.316,90 EUR |
Anrechnung Hauptsache |
– 1.316,90 EUR |
1,2-Terminsgebühr |
1.215,60 EUR |
Post- und TK-Pauschale |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
1.235,60 EUR |
19 % Umsatzsteuer |
234,76 EUR |
Summe |
1.470,36 EUR |
Davon haben zu tragen:
die Antragstellerin 1/5 |
294,07 EUR |
der Antragsgegner 4/5 |
1.176,29 EUR |
Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin
haben aus der Staatskasse erhalten |
1.460,01 EUR |
Erstattungsanspruch der Antragstellerin |
1.176,29 EUR |
Summe |
2.636,30 EUR |
Die gesamten außergerichtlichen Kosten
der Antragstellerin betragen aber nur |
1.470,36 EUR |
sodass gem. § 59 RVG ein Betrag von |
1.165,94 EUR |
auf die Staatskasse übergeht. |
|
Zur Festsetzung für die Antragstellervertreter verbleiben somit:
gesamte außergerichtliche Kosten i.H.v. |
1.470,36 EUR |
abzgl. des aus der Staatskasse erstatteten Betrags i.H.v. |
1.460,01 EUR |
Festzusetzen sind damit lediglich |
10,35 EUR |
AGS 7/2020, S. 320 - 321