ZPO §§ 3, 9; RVG § 27

Leitsatz

  1. Besteht in einem Zwangsverwaltungsverfahrens lediglich Streit darüber, wie die Erträge aus der Immobilie zu verwenden sind, ist die Wertvorschrift des § 27 RVG nicht anwendbar.
  2. Der Wert des Verfahrens bemisst sich mangels besonderer Vorschrift daher nach dem Wert für die Gerichtsgebühren und ist mit dem dreieinhalbfachen Wert des streitigen Jahresbetrages anzusetzen.

BGH, Beschl. v. 15.1.2020 – V ZB 154/18

1 Aus den Gründen

Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin und Rechtsbeschwerdeführerin hat die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt.

Maßgeblich für den gem. § 33 Abs. 1 RVG festzusetzenden Wert ist nach § 23 Abs. 1 RVG grds. der Wert der Gerichtsgebühren. Etwas anderes gilt dann, wenn das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung einen anderen Gegenstandswert vorgibt. Das ist nach § 27 RVG bei Zwangsverwaltungsverfahren grds. der Fall, da sich nach S. 1 dieser Vorschrift in der Zwangsverwaltung der Gegenstandswert bei der Vertretung des Antragstellers nach dem Anspruch bestimmt, dessentwegen das Verfahren beantragt ist.

Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens war hier aber nicht die Anordnung, Fortsetzung oder Beendigung des Zwangsverwaltungsverfahrens selbst, sondern ein Streit darüber, ob der Zwangsverwalter dem Schuldner aus den Erträgen der Immobilie vorrangig zu den Zahlungen laut Teilungsplan in Anwendung der Pfändungsschutzvorschrift des § 850i ZPO bis auf weiteres monatlich einen Betrag in Höhe der Grundsicherung, mithin 511,03 EUR zu zahlen hat. Auf eine solche Auseinandersetzung, bei der die Höhe der vollstreckbaren Forderungen keine Rolle spielt, ist die Wertvorschrift des § 27 RVG nicht zugeschnitten und daher nicht anzuwenden (vgl. Senat, Beschl. v. 8.3.2007 – V ZB 63/06, NJW-RR 2007, 1150 [= AGS 2007, 527] zu einem Streit über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung). Der Wert des Verfahrens bemisst sich mangels besonderer Vorschrift daher nach dem Wert für die Gerichtsgebühren. Dieser entspricht nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG gem. § 9 S. 1 ZPO dem dreieinhalbfachen Wert des Jahresbetrages der monatlichen Zahlungen, die der Schuldner von dem Zwangsverwalter begehrt, somit 21.463,26 EUR.

Zur Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Senat berufen. Die Regelung in § 33 Abs. 8 S. 1 RVG findet keine Anwendung, wenn sich die Rechtsanwaltsgebühren – wie hier – nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten (§ 33 Abs. 1 RVG).

AGS 7/2020, S. 337 - 338

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