Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen ist zulässig gem. § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 S. 1 GKG. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen sind berechtigt, eine Beschwerde im eigenen Namen einzulegen, da ein höherer Streitwert zu höheren Anwaltsgebühren führt.
2. Die Beschwerde ist begründet. Der Streitwert für das Verfahren vor dem LG ist auf 8.800,00 EUR festzusetzen.
a) Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist gem. § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO das vom Gericht zu schätzende Interesse, welches die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgt hat. Bei einem Herausgabeantrag entspricht das Interesse der Antragstellerin dem Wert des herauszugebenden Gegenstandes (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., 2020, § 3 ZPO Rn 16.92). Da der Wert des Kraftfahrzeugs mit 8.800,00 EUR anzusetzen ist, ist dieser Betrag für den Streitwert maßgeblich.
b) Zwar wird im Verfahren der einstweiligen Verfügung vielfach ein Abschlag vom Hauptsachewert vorgenommen, da das Verfahren der einstweiligen Verfügung in der Regel nur eine vorläufige Regelung zum Ziel hat. Dies gilt jedoch nicht für den vorliegenden Fall, da die Antragstellerin der Sache nach mit ihrem Antrag eine endgültige Regelung bezweckt hat. Dies rechtfertigt die Ansetzung des Hauptsachewerts (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 ZPO Rn 16.63).
Ein Abschlag vom Hauptsachewert wird bei Herausgabeanträgen im Verfahren der einstweiligen Verfügung dann vorgenommen, wenn im Antrag zum Ausdruck gebracht wird, dass es lediglich um eine vorläufige Regelung durch Sicherstellung eines bestimmten Gegenstandes geht. Der Hauptsachebetrag wird im Verfahren der einstweiligen Verfügung daher dann reduziert, wenn lediglich die Herausgabe an einen Sequester verlangt wird; denn bei der Sicherstellung eines Gegenstandes durch einen Sequester wird das Herausgabeinteresse des Antragstellers noch nicht befriedigt. Zur Durchsetzung seines Befriedigungsinteresses braucht ein Antragsteller in einem derartigen Fall noch ein (weiteres) Hauptsacheverfahren. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin jedoch in erster Linie Herausgabe des Kraftfahrzeugs an sich selbst beantragt. In einem derartigen Fall nimmt die Rspr. keinen Abschlag vom Hauptsachewert vor, da aus der Sicht der Antragstellerin durch den Antrag im Wege der einstweiligen Verfügung ihr Interesse am Besitz des Gegenstands bereits endgültig befriedigt werden soll (vgl. Zöller/Herget, a.a.O.; OLG Koblenz MDR 2009, 1075 [= AGS 2009, 402]; OLG Köln OLGR 1999, 336). Die Formulierung im Antrag der Antragstellerin "an den Gerichtsvollzieher bzw. an die Antragstellerin selbst" ändert nichts; denn der Gerichtsvollzieher ist in dieser Antragsformulierung – anders als bei der Herausgabe an einen Sequester – lediglich ein Werkzeug, um die Herausgabe an die Antragstellerin durchzusetzen.
AGS 7/2020, S. 338 - 339