RVG VV Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2; RVG §§ 33 Abs. 3 S. 2, 56
Leitsatz
Der Begriff des Erscheinens in Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV ist teleologisch erweiternd dahin auszulegen, dass es grundsätzlich auch ausreicht, wenn der sich bereits auf dem Weg befindliche Rechtsanwalt zur Terminsteilnahme gewillt ist und von einem Aufsuchen des Gerichtsgebäudes lediglich deshalb absieht, weil er noch kurzfristig während der Anreise zum Gericht von der Terminsaufhebung erfährt.
LG Magdeburg, Beschl. v. 15.4.2020 – 21 Ks 5/19
1 Sachverhalt
Mit in den Eröffnungsbeschluss integriertem Beschluss des Vorsitzenden wurde Rechtsanwalt A den Nebenklägern als Beistand bestellt. Ihm wurde der Ladungsplan vom selben Tage übermittelt, der Hauptverhandlungstermine am 26.9., 27.9., 2.10., 7.10., 8.10., 9.10., 10.10., 16.10., 17.10. und 21.10.2019, jeweils ab 09:00 Uhr, vorsah.
Hierauf beantragte Rechtsanwalt G, da er an fast allen vorgesehenen Hauptverhandlungsterminen verhindert sein würde, die Beiordnung dahin abzuändern, dass an seiner statt nunmehr Rechtsanwalt E den Nebenklägern als Beistand bestellt werde. Korrespondierend beantragte Rechtsanwalt E seine Beiordnung als Beistand für die Nebenkläger anstelle von Rechtsanwalt G und bestätigte zugleich Kenntnis und Notierung der Termine aus der Ladung v. 19.8.2019.
Mit Beschl. v. 5.9.2019 bestellte der Vorsitzende Rechtsanwalt E – unter Ablehnung des weitergehenden Antrags auf Auswechselung des Nebenklägervertreters – zum Terminsvertreter für Rechtsanwalt G für die Hauptverhandlungstermine.
Rechtsanwalt E nahm in der Folge an den insgesamt sechs Hauptverhandlungsterminen am 26.9., 27.9., 2.10., 9.10., 10.10. und 16.10.2019 teil. Die vorgesehenen Hauptverhandlungstermine am 7.10. und 8.10.2019 wurden wegen Erkrankung des Vorsitzenden kurzfristig am 7.10.2019 aufgehoben. Die Abladung von Rechtsanwalt E erfolgte telefonisch am 7.10.2019 morgens.
Der Hauptverhandlungstermin am 10.10.2019 dauerte ausweislich des Sitzungsprotokolls von 09:05 Uhr bis 14:25 Uhr und wurde u.a. von 12:22 Uhr bis um 13:05 Uhr unterbrochen.
Am Ende des Hauptverhandlungstermins am 16.10.2019 wurde das Urteil verkündet.
Rechtsanwalt E beantragte unter dem 17.10.2019, seine Kosten und Auslagen entsprechend seiner beigefügten Kostennote i.H.v. 5.377,73 EUR festzusetzen und auszukehren. In der Kostennote waren u.a. eine Terminsgebühr für den 7.10.2019 i.H.v. 424,00 EUR sowie ein Längenzuschlag für den Termin am 10.10.2019 i.H.v. 212,00 EUR, jeweils nebst hieraus entfallender Umsatzsteuer, enthalten. Zur Begründung führte er aus, die Abladung am 7.10.2019 erst nach Fahrtantritt zum Gericht auf der A2, kurz vor dem Dreieck Braunschweig-Nord, erhalten zu haben. Dort habe er die Reise abgebrochen und den Rückweg angetreten.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Rechtsanwalt E aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 4.620,89 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass der Längenzuschlag für den Termin am 10.10.2019 sowie die Terminsgebühr für den 7.10.2019 nebst hierauf jeweils entfallender Umsatzsteuer nicht zu gewähren seien. Der Termin am 10.10.2019 habe bei Berücksichtigung einer 30-minütigen Mittagspause keine fünf Stunden gedauert. Eine Terminsgebühr für den 7.10.2019 komme nicht in Betracht, weil Rechtsanwalt E nicht bei dem Gericht erschienen sei.
Hiergegen wendet sich Rechtsanwalt E mit seinem als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf und trägt im Wesentlichen vor, es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er noch auf der Fahrt durch eine Freisprechanlage erreichbar war und somit vor Eintreffen bei Gericht von der Terminsaufhebung Kenntnis erlangt habe.
Die Bezirksrevisorin bei dem LG Magdeburg beantragt in ihrer Stellungnahme die Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet, da sie die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vorgenommenen Absetzungen für zutreffend hält. Auch hinsichtlich der festgesetzten Gebühren hat sie keine Bedenken.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
2 Aus den Gründen
1. Die Übertragung des Erinnerungsverfahrens von dem Einzelrichter auf die Kammer beruht auf § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob auch der nicht körperlich im Gerichtsgebäude eingetroffene, jedoch bereits auf dem Weg zum Gericht befindliche Rechtsanwalt, wenn er kurzfristig von einer Terminsaufhebung noch erfährt, Anspruch auf die Festsetzung einer Terminsgebühr für den sogenannten "geplatzten Termin" haben kann, ist umstritten. Obergerichtliche Rspr. liegt zu dieser Fragestellung soweit ersichtlich allein von dem OLG München vor, dessen Argumentation insoweit rechtlich zweifelhaft erscheint.
2. Der als Erinnerung auszulegende Rechtsbehelf von Rechtsanwalt E als Terminsvertreter des Nebenklägervertreters Rechtsanwalt G ist gem. § 56 RVG zulässig. Die Erinnerung hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. I.Ü. ist sie unbegründet.
a) Die Terminsgebühr für den kurzfristig abge...