Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Vollstreckungsbescheid. Insoweit hat sie, vertreten durch das Inkassoinstitut, mit der Schuldnerin eine Teilzahlungsvereinbarung geschlossen. Einbezogen wurde die offene Hauptforderung von noch 1.623,10 EUR, Zinsen von 957,78 EUR, bisherige Kosten von 233,29 EUR sowie die Kosten für die Einigung mit dieser Vereinbarung i.H.v. 291,55 EUR als 1,5-Einigungsgebühr aus 1.623,10 EUR. In der Vereinbarung wurde über eine bloße Teilzahlung hinaus eine Sicherungsabtretung von Lohnansprüchen sowie eine Verrechnungsvereinbarung getroffen, weiter verpflichtete sich die Schuldnerin des Vertrages die Kosten der Vereinbarung zu tragen.

Da die Vereinbarung nicht eingehalten wurde, beantrage die Gläubigerin später den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einschließlich der Einigungsgebühr i.H.v. 291,55 EUR.

Das AG hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der Kosten der Einigung lediglich i.H.v. 166,60 EUR erlassen. Es hat dabei aus einem Streitwert von 3.364,08 EUR gem. § 31b RVG 20 % als Grundlage für die Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV angesetzt.

Dagegen wendet sich die Beschwerde mit der Ansicht, in dem Teilzahlungsvergleich sei mehr als nur eine Ratenvereinbarung getroffen worden, sodass die Vergleichsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 1000 VV aus dem vollen Streitwert zu bestimmen sei.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem LG vorgelegt.

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