Die Entscheidung des OLG ist zutreffend. Wertfragen sind nicht in einem Kosten- oder in Vergütungsfestsetzungsverfahren zu klären. Die Wertfestsetzung obliegt allein dem erkennenden Richter. Insoweit handelt es sich um ein gesondertes Verfahren. Für das Vergütungsfestsetzungsverfahren ordnet § 11 Abs. 4 RVG sogar ausdrücklich die Pflicht des Gerichts zur Aussetzung des Verfahrens an. Nichts anderes gilt aber auch im Kostenfestsetzungsverfahren, wenn der Verfahrens- oder Gegenstandswert bestritten wird. Auch dann ist das Gericht verpflichtet, auszusetzen, und zwar nach § 148 ZPO (BGH AGS 2014, 246 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2014, 240 [Hansens] = NJW-RR 2014, 765; OLG Düsseldorf AGS 2010, 568). Diese Pflicht zur Aussetzung besteht auch noch im Rechtsmittelverfahren (OLG Brandenburg AGS 2014, 65). Auch das im Kostenfestsetzungsverfahren tätige Beschwerdegericht kann die ausstehende Wertfestsetzung nicht an sich ziehen (OLG Koblenz AGS 2019, 199 m. Anm. N. Schneider). Grund hierfür sind insbesondere die unterschiedlichen Zuständigkeiten. Über die Kostenfestsetzung und die Vergütungsfestsetzung entscheidet – in Zivil- und Arbeitssachen – erstinstanzlich der Rechtspfleger. Über die Festsetzung des Verfahrens- oder Gegenstandswerts entscheidet erstinstanzlich der Richter. Auch der Rechtsmittelzug ist unterschiedlich. Gegen die Wertfestsetzung ist die Beschwerde gegeben (in Zivilsachen ggfs. auch noch die weitere Beschwerde). Eine Rechtsbeschwerde ist dagegen nicht möglich. Im Rahmen der Vergütungs- oder Kostenfestsetzung ist zwar ebenfalls zunächst die Beschwerde zum Beschwerdegericht gegeben. Darüber hinaus ist aber auch noch eine Rechtsbeschwerde möglich, die im Wertfestsetzungsverfahren versagt ist.
Es ist leider zu beobachten, dass in der Praxis häufig in Kosten- oder Vergütungsfestsetzungsverfahren über Wertfragen entschieden wird, obwohl dort keine Kompetenz hierzu besteht. Selbst der BGH maßt sich mitunter an, in Rechtsbeschwerden betreffend die Kostenfestsetzung über Wertfragen zu entscheiden, obwohl er dazu nicht berufen ist und aussetzen müsste. Daher ist hier besonders darauf zu achten, dass Kosten- und Vergütungsfestsetzungsverfahren auszusetzen sind, wenn der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bestritten wird. Das gilt i.Ü. auch, für den Vergütungsprozess.
Soweit das OLG hier keine Kostenentscheidung getroffen hat, ist auch dies zutreffend. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren einschließlich der Beschwerde ist eine Kostenerstattung nach § 11 Abs. 2 S. 6 RVG ausgeschlossen. Das gilt nicht nur für die Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung selbst, sondern auch für eine Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung.
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 7/2021, S. 321 - 322