Der Entscheidung des LAG ist zuzustimmen. Allerdings ist zu bemängeln, dass das LAG Köln mehrfach von "Kostenfestsetzung" und "Kostenfestsetzungsverfahren" spricht. Um eine Verwechslung mit dem die Kostenerstattung zwischen den Parteien des Rechtsstreits betreffenden Kostenfestsetzungsverfahren zu vermeiden, sollte vielmehr der Begriff der Vergütungsfestsetzung benutzt werden.
In der Sache ist die Entscheidung des LAG Köln richtig.
1. Anforderungen an außergebührenrechtliche Einwendungen
Das LAG hat zutreffend erkannt, dass außergebührenrechtliche Einwendungen i.S.v. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG keiner Substantiierung und erst recht keiner Schlüssigkeit bedürfen (s. LAG Hessen RVGreport 2016, 54 [Hansens]; OLG Koblenz RVGreport 2016, 56 [Ders.]; FG Münster RVGreport 2020, 52 [Ders.]; s. auch BVerfG RVGreport 2016, 252 [Ders.]). Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist deshalb lediglich zu prüfen, ob das tatsächliche Vorbringen des Antragsgegners (hier des Klägers) – seine Richtigkeit unterstellt – den verfahrensgegenständlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts in irgendeiner Weise beeinflussen kann. Hierzu ist es erforderlich, dass der Antragsgegner vortragen muss, aus welchen konkreten Umständen er seine außergebührenrechtlichen Einwendungen herleitet. Deshalb hat der Antragsgegner die tatsächlichen, auf die Besonderheiten des konkreten Falls bezogenen Umstände vorzutragen. Seine Einwendungen müssen mindestens im Ansatz erkennen lassen, dass der Vergütungsanspruch des den Antrag stellenden Rechtsanwalts aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (LAG Rheinland-Pfalz RVGreport 2015, 135 [Ders.]).; OLG Dresden RVGreport 2020, 293 [Ders.]; OVG Berlin-Brandenburg RVGreport 2020, 335 [Ders.]). Unberücksichtigt bleiben lediglich diejenigen Einwendungen, die nach dem Rechtsgedanken des Rechtsmissbrauches "offensichtlich aus der Luft gegriffen" sind, sie somit offensichtlich haltlos sind und insbesondere ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt vorgebracht wurden (BVerfG, a.a.O.; s. ferner Hansens, ZAP Fach 24, S. 1458).
2. Bestreiten des Auftrags
Vorliegend hatte der Kläger bestritten, der Rechtsanwältin einen Auftrag zur Einleitung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erteilt zu haben. Dies stellt, was das LAG richtig erkannt hat, einen zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 RVG führenden außergebührenrechtlichen Einwand dar.
3. Exkurs: Bestreiten der Vollmacht
An sich ist das Bestreiten der Vollmacht kein zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung führender Einwand. Denn für den Vergütungsanspruch des den Antrag stellenden Rechtsanwalts kommt es nicht auf die durch die Prozessvollmacht bezeugte Vertretungsberechtigung im Außenverhältnis an, sondern darauf, ob dem ein entsprechender Anwaltsvertrag zugrunde liegt. In der Praxis ist ein solcher, die fehlende Vollmacht betreffender Einwand, dahin auszulegen, dass auch die Erteilung eines entsprechenden Auftrags behauptet wird. Im Regelfall ist dann die Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG abzulehnen.
Ein solcher Einwand führt übrigens grds. auch dann zur Ablehnung der Festsetzung, wenn der Rechtsanwalt eine entsprechende Prozessvollmacht vorlegt (s. KG JurBüro 1982, 1185; OLG Frankfurt JurBüro 1982, 227), was hier auch der Fall war. Der Einwand der fehlenden Auftragserteilung ist nur dann als "offensichtlich aus der Luft gegriffen" unberücksichtigt zu lassen, wenn sich dem sonstigen Vorbringen des Mandanten oder dem Inhalt der Prozessakten Gegenteiliges entnehmen lässt. Solche Umstände haben hier aber nicht vorgelegen.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 7/2021, S. 322 - 324