§ 11 Abs. 5 RVG
Leitsatz
- Über die Begründetheit eines außergebührenrechtlichen Einwandes ist nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG zu entscheiden. Deshalb kann grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung des Einwandes verlangt werden noch hat der mit dem Vergütungsfestsetzungsverfahren befasste Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen.
- Ist umstritten, ob der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag auch die Angelegenheit erfasst, für die die Vergütung begehrt wird, ist die Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen.
- Dies gilt auch dann, wenn sich der Rechtsanwalt auf die ihm erteilte Prozessvollmacht beruft.
LAG Köln, Beschl. v. 5.5.2021 – 11 Ta 38/21
I. Sachverhalt
Die Rechtsanwältin hatte für den Kläger vor dem ArbG Aachen eine Klage über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eingereicht. Während dieses Rechtsstreits hat die Anwältin für den Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Fortzahlung der vollen monatlichen Bruttovergütung für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist gestellt. Wie dieses Verfügungsverfahren ausgegangen ist, wird in den Beschlussgründen nicht mitgeteilt. Jedenfalls hat die Anwältin nach Beendigung des Verfügungsverfahrens gegen den Kläger einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung gem. § 11 Abs. 1 RVG gestellt. Der hierzu gehörte Kläger hat unter Darlegung einzelner Tatsachen bestritten, der Rechtsanwältin einen telefonischen Auftrag zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gestellt zu haben. Vielmehr sei der Auftrag auf Erhalt der verzögerten Arbeitsbescheinigung gerichtet gewesen, damit die Bundesagentur für Arbeit zügig Arbeitslosengeld bewillige. Die Rechtsanwältin hat geltend gemacht, der Kläger habe jedenfalls durch sein späteres Verhalten den Auftrag nachträglich, zumindest in Höhe des von dessen Rechtsschutzversicherung später ausgekehrten Betrages genehmigt oder anerkannt. Außerdem hat die Anwältin auf die ihr vom Kläger erteilte Prozessvollmacht verwiesen.
Die Rechtspflegerin des ArbG Aachen hat die Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 RVG abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Anwältin hatte keinen Erfolg.
II. Ablehnung der Vergütungsfestsetzung
1. Bestreiten des Auftrags
Gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung der Vergütung abzulehnen, soweit der Antragsgegner (das war hier der Kläger) Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Das LAG Köln hat darauf hingewiesen, dass hierzu auch das Bestreiten eines Auftrags sowie des Inhalts oder des Umfangs des Auftrags gehöre.
Werde ein solcher Einwand erhoben, kann dessen Begründetheit nach den weiteren Ausführungen des LAG im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht geprüft werden. Folglich könne grds. weder eine nähere Substantiierung des Einwandes verlangt werden noch habe der Rechtspfleger eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet sei. Dies sei beispielsweise gegeben, wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liege, er substanzlos sei oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt werde. In Anwendung dieser Grundsätze hat nach Auffassung des LAG Köln die Festsetzung der Vergütung selbst dann zu unterbleiben, wenn die Erfolgsaussichten des Einwandes oder Einrede in materieller Hinsicht als äußerst gering einzustufen seien.
2. Die Einwendungen des Klägers
Vorliegend hatte der Kläger bestritten, der Rechtsanwältin einen (telefonischen) Auftrag zum Einreichen des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Fortzahlung der monatlichen Bruttovergütung erteilt zu haben. Die Rechtsanwältin hatte hier wohl die Auffassung vertreten, der ihr am 28.5.2020 telefonisch erteilte Auftrag habe (auch) das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betroffen. Der Einwand des Klägers führt nach Auffassung des LAG Köln zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung. Die Frage, ob der Kläger der Rechtsanwältin den Auftrag für das einstweilige Verfügungsverfahren erteilt hat und/oder ob er durch sein späteres Verhalten den Auftrag nachträglich genehmigt oder anerkannt hat, bedürfe einer materiell-rechtlichen Sachprüfung, die ggf. mit einer Beweisaufnahme verbunden sei. Eine solche Prüfung finde im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht statt, sodass allein die Erhebung des klägerischen Einwandes zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG führe.
3. Verweis auf die Prozessvollmacht
Nach den weiteren Ausführungen des LAG ist der – hier von der Rechtsanwältin vorgebrachte – Verweis auf die ihr unter dem 29.5.2019 erteilte Prozessvollmacht unbeachtlich. Diese Vollmacht sei nämlich im Innenverhältnis einschränkbar.
III. Bedeutung für die Praxis
Der Entscheidung des LAG ist zuzustimmen. Allerdings ist zu bemängeln, dass das LAG Köln mehrfach von "Kostenfestsetzung" und "Kostenfestsetzungsverfahren" spricht. Um eine Verwechslung mit dem die Kostenerstattung zwischen den Parteien ...