a) Grundsatz
Fehlt eine Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen zu tragen hat, verbleiben die notwendigen Auslagen bei demjenigen, dem sie entstanden sind. Dann trägt jeder der Beteiligten seine notwendigen Auslagen selbst. Eine nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung der Auslagenentscheidung ist unzulässig. Werden bei einem Teilfreispruch die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dem Verurteilten auferlegt, soweit er verurteilt worden ist, fehlt aber die Entscheidung darüber, dass die Staatskasse die auf den freigesprochenen Teil entfallenden notwendigen Auslagen trägt, ist für eine Festsetzung von notwendigen Auslagen gegen die Staatskasse kein Raum.
b) § 74 JGG
Gem. § 74 JGG kann im Verfahren gegen einen Jugendlichen davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Unklar ist, ob § 74 JGG grds. die Möglichkeit eröffnet, davon abzusehen, dem Angeklagten seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen und diese Auslagen der Staatskasse aufzubürden, oder ob unter "Auslagen" i.S.d. § 74 JGG allein die Auslagen Dritter zu verstehen sind. Nach der Rspr. des BGH hat der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen, weil diese mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht der Staatskasse nach § 74 JGG auferlegt werden können.
c) Ergänzung der Auslagenentscheidung
Eine Ergänzung oder Berichtigung einer unvollständigen Kostenentscheidung ist ausgeschlossen. Eine Korrektur ist allein auf eine nach § 464 Abs. 3 S. 1 StPO ordnungsgemäß erhobene sofortige Beschwerde hin möglich.
d) Kostenfestsetzungsantrag als sofortige Beschwerde
Sind im Fall des Freispruchs die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht der Staatskasse auferlegt worden, soll der nach § 464b StPO gestellte Kostenfestsetzungsantrag als sofortige Beschwerde gegen die Auslagenentscheidung des Urteils anzusehen sein. Eine Korrekturmöglichkeit besteht ggf. auch im Verfahren nach § 33a StPO. Das soll auch dann gelten, wenn die Kostengrundentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist.
Dazu gilt: Es ist zu berücksichtigen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren nur zur betragsmäßigen Festsetzung der zu erstattenden notwendigen Auslagen dient. Das Kostenfestsetzungsverfahren kann daher grds. nicht dem Zweck dienen, unvollständige Kostengrundentscheidungen zu korrigieren. Der Kostenfestsetzungsantrag kann daher allenfalls dann als sofortige Beschwerde gegen die fehlerhafte Kostengrundentscheidung (fehlende Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Landeskasse) behandelt werden, wenn der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist gestellt worden ist und im Antrag in irgendeiner Weise zugleich diese Kostengrundentscheidung beanstandet worden ist, aus dem Antrag also ein Anfechtungswille hervorgeht.
Hierzu reicht es nicht aus, wenn im Kostenfestsetzungsantrag lediglich beantragt ist, die notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen, und nicht erkennbar ist, dass das Fehlen der erforderlichen Auslagenentscheidung bemerkt wurde. Zu dem Festsetzungsbegehren als solchem müssen innerhalb der Anfechtungsfrist somit weitere Umstände hinzutreten, die auf einen Anfechtungswillen im Hinblick auf die Grundentscheidung hindeuten. Denn die regelmäßige Auslegung eines Kostenfestsetzungsantrags als Anfechtung der Kostengrundentscheidung würde den Anwendungsbereich des § 300 StPO in unzulässiger Weise ausweiten und die Rechtsanwendung in diesem Bereich überspannen. Ergibt sich aus den im Rahmen des Kostenfestsetzungsantrags abgegebenen Erklärungen kein Anfechtungswille, liegt kein Fall des § 300 StPO vor. Denn dann ist keine Rechtsmittelerklärung gegeben, die ausgelegt oder umgedeutet werden könnte. Weist daher erst das Gericht im Kostenfestsetzungsverfahren auf das Fehlen einer Kostengrundentscheidung hin, kann der Kostenfestsetzungsantrag nicht als Beschwerde angesehen werden. Auch wenn Kostenfestsetzung auf der Basis der (nicht) ergangenen Kostengrundentscheidung begehrt wird, fehlt es an einem Anfechtungswillen im Kostenfestsetzungsantrag. Auch wenn die ...