Der rechtskräftig festgestellte Erstattungsanspruch des Freigesprochenen gegen die Staatskasse unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.[51] Diese Verjährungsfrist gilt auch für den Rückerstattungsanspruch der Staatskasse wegen grundlos erstatteter notwendiger Auslagen.[52]
Autor: Dipl.-RPfleger Joachim Volpert, Willich
AGS 7/2021, S. 289 - 293
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