1. Allgemeines
Durch das SanInsFoG wurde zum 1.1.2021 die InsVV modifiziert und erstmals angepasst. Die wesentlichen Änderungen umfassen vor allem die Vergütung des (vorl.) Insolvenzverwalters, des Treuhänders und des (vorl.) Sachwalters. Mit der Anhebung der Gebühren beabsichtigte der Gesetzgeber, "die zentrale Maßnahme zur Sicherstellung einer auch in Zukunft angemessenen und verfassungsgemäßen Vergütung der Insolvenzverwalter" zu schaffen. Letzteres muss ebenfalls und umso mehr für die Mitglieder des Gläubigerausschusses gelten. Betrachtet man die Verantwortung des Ausschusses und seine "Kontrollaufgaben", sowie die stetig gesteigerte Haftungsproblematik durch den BGH, so erscheint es nur mehr als gerecht, die Vergütung ebenfalls für den Gläubigerausschuss anzupassen. Denn letztlich will man keine Laien im Ausschuss, sondern "Player" auf Augenhöhe mit dem Verwalter – nur so kann ein effektives Korrektiv zum freien Verwalterhandeln aufgebaut werden. Gerade letzteres würde hingegen ad absurdum geführt, würde man dem Verwalter ein hohes Honorar zusprechen, seinem Unterstützungs- und Kontrollgremium aber geringere Gebühren, wie sie bis zum 31.12.2020 "regelmäßig" in Form einer Mittelgebühr von 65,00 EUR/je Stunde angesetzt wurden. Nur durch die (deutliche) Anpassung der Stundensätze der Mitglieder des Gläubigerausschusses kann zudem zukünftig eine weitere Motivation zur Teilhabe an diesen Ämtern sichergestellt werden.
2. Eigeninteresse als Kriterium angesichts aktueller BGH-Rechtsprechung
Bei der Festsetzung der Vergütung eines Gläubigerausschussmitgliedes ist grds. zu differenzieren, ob das Mitglied selbst Gläubiger ist, oder nicht. Ist es Gläubiger, so besagt die Lit. zwar, dass der Gläubiger nicht seine eigene Interessen verfolgen solle, sondern diese hinter das Gemeinwohl aller Gläubiger anzustellen habe, vergütungstechnisch seien eigene mittelbare Interessen aber zu berücksichtigen ("er tut es ja auch für sich selbst"). Bei der Bemessung der Vergütung kann dies dazu führen, dass unter diesem Blickwinkel auch eine bescheidenere Vergütung in Betracht zu ziehen ist. Auf der anderen Seite kann es das Gericht bei der Bemessung des Stundensatzes berücksichtigen, wenn ein Mitglied des Gläubigerausschusses kein Gläubiger ist und daher gem. § 67 Abs. 3 InsO zum Mitglied bestellt worden ist. In diesem Fall fehlt es an einer Tätigkeit im Eigeninteresse der Gläubigergemeinschaft. Ist ein Nichtgläubiger Mitglied des Gläubigerausschusses, ist für den Stundensatz zu prüfen, inwieweit das Mitglied gerade wegen seiner besonderen Qualifikation und Kenntnisse bestellt worden ist. In diesem Fall kann das Insolvenzgericht einen an marktüblichen Bedingungen orientierten Stundensatz festsetzen, der dem Umfang der Tätigkeit entspricht.
3. Vergütungsrechtlicher Grundanspruch
§ 73 InsO gibt die materiell-rechtliche Grundlage für den Anspruch der Mitglieder des Gläubigerausschusses auf Entlohnung für ihre Tätigkeit sowie für den Ersatz ihrer Aufwendungen. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben danach Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen.
4. Bemessungskriterien
Regelvergütungsform ist der sog. Zeitaufwand, den ein Mitglied des Ausschusses notwendigerweise betrieben hat. Dies indiziert, dass gerade "nicht notwendige Tätigkeiten" nicht zu vergüten sind. So kann "allgemeiner Rechtskundeunterricht" oder aber eine spezielle Fortbildungsteilnahme zu Aufgaben und Tätigkeit eines Gläubigerausschusses – sei es aus Anlass einer konkreten Tätigkeit, sei es zur Vorbereitung auf eine Bestellung zum Mitglied des Gläubigerausschusses – freilich nicht honoriert werden. Die Vergütungsregelung gilt ebenfalls für den vorläufigen Gläubigerausschuss sowie für den im Eröffnungsverfahren eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss (vor-vorläufiger Ausschuss). Nur für die Erfüllung der dem Ausschuss nach § 56a und § 270 Abs. 3 InsO zugewiesenen Aufgaben kann eine gesonderte Gebühr erhalten werden, ansonsten deckt § 17 InsVV die Vergütung der Mitglieder des Ausschusses ab. Dabei kann das Eröffnungsverfahren (also das Verfahren vor der eigentlichen Insolvenzeröffnung) isoliert abgerechnet werden. Das Interimsverfahren (als ab Eröffnungsbeschluss) wird zusammen mit dem finalen Ausschuss abgerechnet. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV stellt die Honorierung nach Zeitaufwand die Regelvergütungsform dar. Diese wird für jedes Ausschussmitglied individuell berechnet und festgesetzt. Folglich setzt die Vergütung auch stets einen individuellen Antrag des (jeweils) einzelnen Mitglieds voraus. Letzteres indiziert auch eine jeweilige individuelle Abrechnung sowie natürlich die Möglichkeit, Zeit, Dauer, Höhe des Stundensatzes, Umfang etc. je Mitglied unterschiedlich abrechnen und festsetzen zu können. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Schwierigkeit des Verfahrens aber au...