Anders als das LG sieht das OLG die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV als nicht erstattungsfähig an. Zwar sei die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV durch die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers, wie Besprechung der Erfolgsaussichten der Revision der Staatsanwaltschaft mit dem Mandanten und Vorbereitung eines Erwiderungsschriftsatz auf die zu erwartende Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft, entstanden. Für die Zahlung der Pflichtverteidigervergütung aus der Landeskasse sei jedoch primär entscheidend, ob die Tätigkeiten, die der Verteidiger im Revisionsverfahren entwickelt hat, überhaupt notwendig waren. Für die Tätigkeit des Verteidigers bestehe bei alleinigem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft eine rechtliche Notwendigkeit aber solange nicht, wie diese ihre Revision nicht begründet hat. Zwar habe ein Angeklagter durchaus ein anzuerkennendes Interesse, eine anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision zu erhalten. Vor Zustellung des Urteils und Begründung der Revision beschränke sich dieses Interesse aber auf ein subjektives Beratungsbedürfnis, während hingegen objektiv eine Beratung weder erforderlich noch sinnvoll sei. Denn sachgerechte und zweckdienliche Tätigkeiten eines verständigen Verteidigers können erst dann angezeigt sein, wenn feststehe, dass die Staatsanwaltschaft das von ihr eingelegte Rechtsmittel nach näherer Überprüfung der Erfolgsaussichten überhaupt weiterverfolgt, und wenn anhand der Anträge und der Begründung (§ 344 StPO), zu der die Staatsanwaltschaft verpflichtet sei (vgl. Nr. 156 RiStBV), das Ziel und der Umfang der Revisionsangriffe feststellbar seien. Der dann feststehende Gegenstand der Revisionsrügen ermögliche erst eine auf den Einzelfall bezogene und das weitere Vorgehen präzisierende Beratung des Angeklagten durch seinen Verteidiger. Vor Zustellung einer Revisionsbegründung könne der Angeklagte sich mit seinem Verteidiger nur über potentielle und hypothetische Revisionsangriffe beraten und theoretisch eine bestimmte Verteidigungsstrategie entwerfen; eine diesbezügliche Tätigkeit des Verteidigers wäre nur spekulativ, also gerade nicht zweckentsprechend und sachgerecht. Wie im Festsetzungsverfahren nach § 464b StPO seien auch im Verfahren nach § 55 RVG nur die Gebühren und Auslagen des Pflichtverteidigers erstattungsfähig, die zur Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Notwendigkeit nach § 55 RVG folge aus § 48 Abs. 1 StPO. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach dem Beschluss, durch den der Rechtsanwalt bestellt worden ist. Aus dem durch die Bestellung des Rechtsanwalts begründeten öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis ergibt sich die im Interesse der Allgemeinheit obliegende Verpflichtung, keine Gebühren durch unnötiges Verteidigungsverhalten auszulösen. Eine Pflichtverteidigerbeiordnung sei stets so zu verstehen, dass nur erforderliches Verteidigerhandeln in Auftrag gegeben und vergütet wird. Das sei nicht der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft das allein von ihr eingelegte Rechtsmittel vor dessen Begründung zurücknehme.
Hier sei, auch als die Urteilsgründe vorlagen, die Revision nicht begründet, sondern 16 Tage nach Urteilszustellung von der Staatsanwaltschaft zurückgenommen worden, was offensichtlich auf eigene Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels durch die Revisionsführerin zurückging. Besonderheiten, die ausnahmsweise hier eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen – so das OLG – nicht vor bzw. ergeben sich für das OLG auch nicht aus dem Sachvortrag des Pflichtverteidigers. Die Mutmaßungen des Verteidigers, worauf sich die Revision der Staatsanwaltschaft beschränken, reichen zur Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren nicht aus. Wenn der Mandant darum gebeten hatte, möglichst schnell auf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft schriftsätzlich zu reagieren, dann ergibt sich daraus, dass der Mandant vor der Reaktion von einem Bekanntwerden der konkret vorgebrachten Revisionsbegründung der StA ausging. Bei Bekanntwerden von konkret vorgetragenen Revisionsgründen hätte der Verteidiger ausreichend Zeit gehabt, darauf zu reagieren und sich entsprechend vorzubereiten. Zwar sei eine etwaige Gegenerklärung innerhalb einer Woche nach Zustellung bei dem Gericht anzubringen, dessen Urteil angefochten wird (§ 347 Abs. 1 S. 2 StPO). Die genannte Frist stelle dabei aber keine Ausschlussfrist dar (KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., 2019, StPO, § 347 Rn 8). Auch wenn der Anwalt eine Revisionsrücknahme konkret nicht voraussehen konnte, so sei es aber erfahrungsgemäß nicht selten, dass eine Staatsanwaltschaft die von ihr eingelegte Revisionen nach Erhalt der schriftlichen Urteilsgründe ohne Vorbringen von Revisionsgründen wieder zurücknimmt, was auch dem Anwalt als Fachanwalt für Strafrecht bekannt sein muss. § 347 Abs. 1 S. 1 StPO zeige ebenfalls, dass eine Beratung über die Erfolgsaussichten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision auch schon vor deren Begründun...