I. Angefallene Anwaltskosten
1. Anwendbares Recht
Die Vergütung des Rechtsanwalts B berechnet sich nach dem bis zum 31.12.2020 geltenden Vergütungsrecht, da der Beklagte ihm den unbedingten Auftrag zur Verteidigung gegen die Klage vor dem Inkrafttreten der Änderung des RVG am 1.1.2021 erteilt hat.
2. Verfahrensgebühr
Rechtsanwalt B ist für das Betreiben des Geschäfts (s. Vorbem. 3 Abs. 2 VV) eine Verfahrensgebühr angefallen, die nach Nr. 3100 VV mit einem Gebührensatz von 1,3 entstanden ist, weil der Rechtsanwalt einen Schriftsatz mit Sachantrag eingereicht und ferner einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen hat (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV).
3. Terminsgebühr
Für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 22.12.2020 ist Rechtsanwalt B nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV angefallen. Den Verkündungstermin hat Rechtsanwalt B nicht wahrgenommen. Hätte er dies getan, wäre hierdurch nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 VV die Terminsgebühr nicht ausgelöst worden. I.Ü. kann Rechtsanwalt B die Terminsgebühr gem. § 15 Abs. 1 RVG nach demselben Gegenstandswert ohnehin nur einmal berechnen.
4. Postentgeltpauschale
Ferner steht Rechtsanwalt B die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV zu.
5. Umsatzsteuer
Schließlich kann Rechtsanwalt B nach Nr. 7008 VV die Umsatzsteuer in voller Höhe berechnen. Fraglich ist in diesem Fall allein, in welcher Höhe die Umsatzsteuer angefallen ist. Im Zeitraum vom 1.7. bis zum 31.12.2020 ist nämlich der Umsatzsteuersatz durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 von 19 % auf 16 % ermäßigt worden. Welcher dieser beiden Steuersätze anwendbar ist, bestimmt sich nach der Fälligkeit der Anwaltsvergütung. Dabei ist allerdings umstritten, ob hierfür nur die Fälligkeitstatbestände des § 8 Abs. 1 RVG oder – in gerichtlichen Verfahren – daneben auch die Tatbestände des § 8 Abs. 1 S. 2 RVG heranzuziehen sind. Wendet man § 8 Abs. 1 S. 1 RVG an, kommt es darauf an, wann der Auftrag des Rechtsanwalts B erledigt war. Dies war mit Zugang des am 5.1.2021 verkündeten Urteils des LG München bei Rechtsanwalt B der Fall. Dieser Zeitpunkt lag somit nach dem 31.12.2020, sodass (wieder) die Anwaltsvergütung mit dem normalen Umsatzsteuersatz von 19 % zu berechnen ist.
6. Zusammenstellung
Rechtsanwalt B sind somit folgende Gebühren und Auslagen angefallen.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
964,60 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
890,40 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
356,25 EUR |
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Gesamt |
2.231,25 EUR |
II. Kostenerstattung
Diese gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten sind gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO kraft Gesetzes in voller Höhe erstattungsfähig.
Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 7/2021, S. 297 - 299