1. Grundsatz

In arbeitsgerichtlichen Verfahren 1. Instanz sind gem. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG die Kosten für die Beiziehung eines Prozessbevollmächtigten grds. nicht erstattungsfähig. Die Bestellung des Prozessbevollmächtigten hat jedoch eigene, notwendige Terminsreisekosten des Klägers erspart. Deshalb sind die als solche nicht erstattungsfähigen Anwaltskosten bis zur Höhe der ersparten Terminsreisekosten des Klägers selbst erstattungsfähig.[2] Folglich sind die Anwaltskosten des Klägers in Höhe derjenigen Terminsreisekosten erstattungsfähig, die dem Kläger selbst für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins nach Maßgabe der § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. §§ 19, 5 JVEG zu erstatten gewesen wären.

[2] LAG Nürnberg AGS 2021, 316 [Hansens].

2. Ersparte Parteireisekosten

Auch der Kläger hätte die Fahrt zum ArbG Hamburg mit der Bahn in der 1. Wagenklasse unternehmen können, ohne dabei auf Spar-Tarife angewiesen zu sein. Ebenso hätte er bei einer eigenen Terminsreise die Aufwendungen für die Tagestickets der BVG und der HVV i.H.d. jeweiligen Bruttopreise erstattet verlangen können sowie ein Abwesenheitsgeld i.H.v. 12,00 EUR.[3]

Die ersparten Parteireisekosten belaufen sich somit auf:

 
 
1. Bahnfahrt 1. Klasse Berlin-Hamburg-Berlin 255,80 EUR
2. Tagesticket BVG 8,60 EUR
3. Tagesticket HVV 5,50 EUR
4. Abwesenheitsgeld 12,00 EUR
  Gesamt 281,90 EUR

Somit sind die als solche nicht erstattungsfähigen Anwaltskosten des Klägers i.H.v. 2.079,97 EUR in Höhe eines Teilbetrags von 281,90 EUR vom Beklagten zu erstatten.

[3] S. auch hierzu LAG Nürnberg, a.a.O.

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