Diese gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten sind gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO kraft Gesetzes in voller Höhe erstattungsfähig.
Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 7/2021, S. 297 - 299
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