1. Zur Höhe der Geschäftsgebühr
Die Ausführungen des Landgerichts sind insoweit nicht recht nachvollziehbar.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass hier kein Fall der Schwellengebühr nach Anm. zur Nr. 2300 VV vorliege. Daher war von der Mittelgebühr auszugehen. Ausgehend von der Mittelgebühr ist der 20 %ige Toleranzbereich, den die Rspr. einem Anwalt zubilligt aber bei einer 1,8-Gebühr noch nicht überschritten.
Das Landgericht muss also davon ausgegangen sein, dass eine Gebühr zwischen 1,31 und 1,499 angemessen gewesen sei.
Nur in diesem Fall wäre mit der 1,8-Gebühr die Toleranzgrenze überschritten gewesen, sodass dann das Landgericht berechtigt gewesen wäre, die unbillige Bestimmung des Anwalts des Klägers durch eine eigene zu ersetzen.
2. Einigungsgebühr ist nur aus geringerem Wert zu erstatten
Hinsichtlich der Berechnung der zu erstattenden Einigungsgebühr ist die Entscheidung dagegen zutreffend.
Allerdings verwendet das Landgericht hier fehlerhafte Begrifflichkeiten.
Der Gegenstandswert der Einigung bemisst sich danach, worüber man sich einigt. Wenn man sich aber auf 7.500,00 EUR einigt, dann muss der verlangte Betrag höher gelegen haben. Anderenfalls läge keine Einigung vor. Dieser Gegenstandswert spielt aber nur im Abrechnungsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant eine Rolle.
Hier ging es gar nicht um den Gegenstandswert, sondern um den Erledigungswert.
Der Erledigungswert aber wiederum richtet sich danach, welche Ansprüche berechtigterweise bestanden und zu regulieren waren.
Insoweit ist zutreffenderweise dem Betrag i.H.v. 7.500,00 EUR auszugehen, weil dieser Betrag letztlich gezahlt worden ist.
Das bedeutet aber, dass dem Anwalt noch die Differenz zwischen den Gebühren aus dem Erledigungswert und dem Auftragswert zusteht. Wie hoch der Auftragswert und damit Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit war, ergibt sich leider aus dem Sachverhalt nicht, sodass sich hier nur der Erstattungsanspruch berechnen lässt.
Unterstellt man, dass noch restliche 10.000,00 EUR Sachschaden verlangt worden waren, und man sich insoweit auf die 7.500,00 EUR geeinigt hat, dann schuldet der Auftraggeber noch weitere:
1. |
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
1.519,50 EUR |
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(Wert: 35.519,68 EUR) |
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2. |
abzgl. gezahlter 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
– 1.407,00 EUR |
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(Wert: 33.019,68 EUR) |
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3. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
837,00 EUR |
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(Wert: 10.500,00 EUR) |
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4. |
abzgl. gezahlter 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
– 684,00 EUR |
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(Wert: 7.500,00 EUR) |
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5. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
6. |
abzgl. gezahlter Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
– 20,00 EUR |
7. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
50,45 EUR |
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Restbetrag |
315,95 EUR |
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 7/2021, S. 328 - 329