Begründet von J.H. Schröder-Kay, bearbeitet von Karl-Heinz Gerlach und Jens Peter Eggers. 14. Aufl., 2019. Verlag C.F. Müller. XV, 545 S., 98,00 EUR
Die Neuauflage enthält neben den maßgeblichen Gesetzestexten (GvKostG, KostRÄG, JBeitrO und DB-GvKostG) eine ausführliche Kommentierung der für die Kostenberechnung der Gerichtsvollzieher maßgeblichen Gebühren- und Auslagenvorschriften. Ferner enthält das Werk einen Überblick über notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, die der Gerichtsvollzieher gem. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO mit beizutreiben hat. Das "RVG für Gerichtsvollzieher" erläutert die wichtigsten Gebühren- und Auslagentatbestände des anwaltlichen Gebührenrechts. Ferner werden im Anhang die Fundstellen der Gesetzesmaterialien zum GvKostG abgedruckt. In erster Linie wendet sich der seit langem bewährte Kommentar somit an Gerichtsvollzieher und Gerichte, die mit dem Gerichtsvollzieherwesen und der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher zu tun haben. Der Kommentar ist jedoch auch wichtig für Rechtsanwälte, die Zwangsvollstreckungen mit Hilfe des Gerichtsvollziehers betreiben, was bei den allermeisten Anwaltsbüros der Fall sein wird. Für diesen Nutzerkreis sind insbesondere die Kommentierungen der § 3, 4 und 5 GvKostG von besonderer Bedeutung. Welche Amtshandlungen des Gerichtsvollziehers von dem Auftrag des Gläubigers mit erfasst sind (s. § 3 GvKostG), ist insbesondere für die Frage von entscheidender Bedeutung, ob der Gerichtsvollzieher nur eine oder mehrere gleichartige Gebühren berechnen kann. Zur Vorschusspflicht des Auftraggebers weist Gerlach unter § 4 Rn 25 ff. auf die Besonderheiten der Vorschussberechnung bei der Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf Herausgabe der Wohnung hin. Unter § 4 Rn 61 ff. werden die Rechtsbehelfe gegen die Vorschussanforderung oder gegen die Abhängigmachung der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers von der Zahlung eines Vorschusses behandelt. Ebenso von hoher praktischer Bedeutung für den Rechtsanwalt ist die Regelung in § 5 GvKostG betreffend die Rechtsbehelfe gegen den Kostenansatz. Hier wird zu § 5 Rn 8 von Gerlach praxisgerecht der Unterschied zwischen der Erinnerung nach § 5 Abs. 2 GvKostG und der Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO dargestellt. Diese beiden Rechtsbehelfe haben ganz unterschiedliche Auswirkungen. Während beispielsweise im Falle der Zulassung gegen eine Beschwerdeentscheidung über eine Erinnerung nach § 766 ZPO die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eröffnet ist, ist dies im Erinnerungsverfahren nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, der auf § 66 Abs. 3 S. 3 GKG verweist, nicht möglich. In den Erläuterungen der Nrn. 207, 208 GvKostG KV geht Eggers ausführlich auf die in der Rspr. umstrittenen Frage ein, unter welchen Voraussetzungen der Gerichtsvollzieher Gebühren für eine gütliche Einigung nach § 802b ZPO erheben kann. Auch in der 19. Aufl. erweist sich der "Schröder-Kay" als praxisgerechter Kommentar, der nicht nur eine herausragende Bedeutung für Gerichtsvollzieher hat, sondern auch in keinem Anwaltsbüro fehlen sollte, das sich mit der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher befasst.
Autor: Heinz Hansens
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 7/2021, S. III - IV