Der Kostenbeamte des BFH hatte für das Wiederaufnahmeverfahren eine 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 6500 GKG KV angesetzt, der im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingreift, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.
Der BFH hat festgestellt, dass dies nicht zu Lasten der Kläger gehe. Aus der Regelung in § 1 Abs. 1 S. 1 GKG, wonach Gerichtskosten "nur nach diesem Gesetz erhoben" werden, ergebe sich, dass über die gesetzlich geregelten Tatbestände hinaus ein Ansatz von Gerichtskosten nicht zulässig sei (BFH BFH/NV 2003, 650).
1. Für das Ausgangsverfahren bestimmte Gebühr
Bei Wiederaufnahmeklagen zieht der BFH denjenigen Gebührentatbestand heran, der für das Verfahren gelte, dessen Wiederaufnahme begehrt werde (so BFH BFHE 142, 411 für die Nichtigkeitsklage gegen ein Revisionsurteil; BFH BFH/NV 2010, 440 für die Nichtigkeitsklage gegen Entscheidungen über Anhörungsrügen sowie Beschwerden; BFH RVGreport 2012, 317 [Hansens] für die Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde). Da sich die von den Klägern erhobenen Restitutionsklage gegen einen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde gerichtet habe, habe der Kostenbeamte deshalb auch für das Restitutionsverfahren den Gebührentatbestand der Nr. 6500 GKG KV angewandt.
2. Gebühr für das erstinstanzliche Klageverfahren
Bei anderen "Folgeverfahren", wie etwa der Anhörungsrüge, sei allerdings nicht der für das Ausgangsverfahren geltende Gebührentatbestand heranzuziehen, sondern der vom Gesetzgeber geschaffene eigenständige Gebührentatbestand (etwa nach Nr. 6400 GKG KV). Anders als im KV aufgeführte Regelungen für Wiederaufnahmeverfahren im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts sehe das KV entsprechende Regelungen für Wiederaufnahmeverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit nicht vor. Ob angesichts dessen die Heranziehung des Gebührentatbestands der Nr. 6500 GKG KV noch möglich ist, hat der BFH hier dahinstehen lassen. Anderenfalls wäre nämlich der Gebührentatbestand der Nr. 6112 GKG KV anzuwenden, der eine 5,0-Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem BFH vorsieht. Der BFH hat darauf hingewiesen, dass der Tatbestand der Nr. 6112 GKG KV ein Verfahren vor dem BFH im ersten Rechtszug (Klageverfahren) voraussetzt. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, da es sich bei der Restitutionsklage nach dem Wortlaut der §§ 578, 580 ZPO um ein Klageverfahren handele.
3. Verschlechterungsverbot
Bei Heranziehung dieses Gebührentatbestandes wären die Kläger jedoch mit 5,0-Gebühren statt – wie im angefochtenen Gerichtskostenansatz – nur mit 2,0-Gebühren belastet. Damit würden die Kläger schlechter stehen als mit dem angefochtenen Gerichtskostenansatz. Der BFH hat darauf hingewiesen, dass das Gericht im Erinnerungsverfahren nicht zum Nachteil des Kostenschuldners entscheiden könnte (BFH BFH/NV 1987, 665).