1. Streitwert
Die Ausführungen zur Höhe des Streitwertes eines Wiederaufnahmeverfahrens entsprechen der allgemeinen Auffassung des BGH und des BFH.
2. Anwendbare Gebührenvorschrift
Angesichts der eindeutigen Gesetzesformulierung kann m.E. für eine Restitutionsklage nicht auf diejenige Gebührenvorschrift zurückgegriffen werden, die für das Verfahren gilt, dessen Wiederaufnahme begehrt wird. In seinem Beschl. v. 24.8.2010 (RVGreport 2021, 317 [Hansens]) hatte der BFH die Auffassung vertreten, die Verfahrensgebühr nach Nr. 6500 GKG KV für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision decke auch das mit dem dagegen gestellten Nichtigkeitsantrag eingeleitete Verfahren ab. In jenem Fall war gegen den Kostenschuldner somit nur eine einzige 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 6500 GKG KV angesetzt worden. Hier hatte die Kostenstelle des BFH offensichtlich gegen die Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und im anschließenden Wiederaufnahmeverfahren jeweils eine 2,0-Gebühr nach Nr. 6500 GKG KV angesetzt. Anderenfalls hätte es der Ausführungen zur Höhe des Streitwertes im Wiederaufnahmeverfahren und zur Frage, welche Gerichtsgebühr die richtige ist, nicht bedurft. Insoweit ist der BFH hier somit von seiner eigenen Rspr. teilweise abgewichen.
Nr. 6500 GKG KV regelt lediglich die Gebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Dass diese Gebühr auch für das Wiederaufnahmeverfahren gilt, ist im GKG KV für die Gebühren in der Finanzgerichtsbarkeit nicht geregelt. Entsprechende Regelungen finden sich lediglich in Vorbem. 3 Abs. 2 GKG KV für Strafsachen und in Vorbem. 4 Abs. 2 GKG KV für Verfahren nach dem OWiG. Nach diesen Vorbemerkungen entstehen im Verfahren nach Wiederaufnahme grds. die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren. Da eine entsprechende Regelung für die Gebühren in der Finanzgerichtsbarkeit fehlt, kann m.E. nicht auf die die Gebühr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren regelnde Bestimmung zurückgegriffen werden. Hierzu tendiert auch der BFH hier.
Es spricht jedoch viel dafür, für das Wiederaufnahmeverfahren die für das Prozessverfahren geltende allgemeine Gebührenvorschrift der Nr. 6112 GKG KV anzuwenden, die allerdings eine 5,0-Gebühr vorsieht. Damit wäre allerdings für das finanzgerichtliche Wiederaufnahmeverfahren eine erheblich höhere Gebühr vorgesehen als in Straf- und OWiG-Verfahren. Da das GKG jedoch eine abschließende Regelung über die Kostentatbestände trifft, ist es Sache des Gesetzgebers, für die Gebühren im Wiederaufnahmeverfahren vor den Finanzgerichten eine gesonderte Gebührenregelung zu treffen.
3. Verschlechterungsverbot
Die Ausführungen des BFH, das Gericht dürfe im Verfahren über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz nicht zum Nachteil des Kostenschuldners entscheiden, gelten natürlich nur für den Fall, dass der Kostenschuldner die Erinnerung mit dem Ziel der Herabsetzung des Gerichtskostenansatzes eingelegt hat. In der Praxis legt der Kostenbeamte die Erinnerung des Kostenschuldners auch dem Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse zur Stellungnahme vor. Stellt dieser fest, dass der Kostenbeamte zu geringe Gerichtskosten angesetzt hat, nimmt der Bezirksrevisor die Erinnerung des Kostenschuldners dann meist zum Anlass, seinerseits Anschlusserinnerung mit dem Ziel der Erhöhung der Gerichtskosten einzulegen. In diesem Fall kann natürlich der Gerichtskostenansatz zum Nachteil des Kostenschuldners betragsmäßig angehoben werden. Ich habe in meiner langjährigen Praxis so einige Fälle erlebt, in denen der (querulierende) Kostenschuldner mit seiner Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz "schlafende Hunde geweckt" hat und gegen ihn aufgrund einer Anschlusserinnerung des Bezirksrevisors letztlich noch höhere Gerichtskosten angesetzt wurden.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 7/2021, S. 325 - 327