Nach Auffassung des OLG ist für die Nebenklägerin entgegen ihrer Ansicht keine Verfahrensgebühr nach § 48 Abs. 1 RVG, Nr. 4130 VV angefallen.
1. Verfahrensgebühr des Verteidigers des Angeklagten
Die Frage, ob eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV bereits dann entstanden sei, wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen ein erstinstanzliches Urteil nach § 333 StPO Revision einlegt und diese noch vor Einreichung einer Revisionsbegründung wieder zurückgenommen hat, werde von der überwiegenden Rspr. der OLG für den Fall der Revision der Staatsanwaltschaft verneint. Dies werde damit begründet, dass gerade in dem auf eine reine Rechtsprüfung beschränkten Revisionsverfahren aus der maßgebenden Sicht eines verständigen Rechtsanwalts erst nach der Begründung des Rechtsmittels gem. § 344 StPO Umfang und Zielrichtung der Anfechtung auch für die Verteidigung überschaut und eine sachdienliche Tätigkeit im Rechtsmittelverfahren vorbereitet werden könne. Das durchaus nachvollziehbare Interesse eines Angeklagten, die Erfolgsaussichten einer von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision zu erfahren, beschränke sich vor deren Begründung auf ein rein subjektives Beratungsbedürfnis, wohingegen objektiv eine Beratung weder erforderlich noch sinnvoll sei. Soweit der Verteidiger den Angeklagten in Bezug auf das Revisionsverfahren nach der Revisionseinlegung durch die Staatsanwaltschaft beraten habe, könne sich eine solche Beratung lediglich auf den gesetzlich vorgesehenen Ablauf des weiteren Verfahrens beziehen. Solche Besprechungen vor Begründung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft gehörten allerdings noch nicht zum Revisionsverfahren, sondern seien mit den in der Vorinstanz angefallenen Gebühren abgegolten (vgl. OLG Brandenburg RVGreport 2020, 230; OLG Karlsruhe AGS 2017, 504 = RVGreport 2017, 386; OLG Koblenz NStZ-RR 2014, 327; OLG Bremen NStZ-RR 2011, 391; OLG Rostock JurBüro 2009, 541).
2. Verfahrensgebühr des Nebenklägerbeistandes
Das OLG Celle tritt diesen Erwägungen bei. Es legt sie auch der hier zu entscheidenden Frage der Entstehung einer Verfahrensgebühr nach § 48 Abs. 1 RVG, Nr. 4130 VV für den Beistand eines Nebenklägers bei einer Revision des Angeklagten zu Grunde. Denn die noch vor Einreichung ihrer Begründung erfolgte Rücknahme der Revision eines Angeklagten sei mit dem oben erörterten Sachverhalt der Einlegung und Rücknahme einer Revision durch die Staatsanwaltschaft ohne Weiteres vergleichbar. Eine andere Beurteilung ist im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb veranlasst, weil der Beistand der Nebenklägerin nach Kenntniserlangung von der Einlegung der Revision durch den Angeklagten mit der Nebenklägerin nicht nur den möglichen weiteren Verfahrensgang, sondern auch das Für und Wider eines Aufschubs des Beginns der von der Nebenklägerin angestrebten Behandlungstherapie erörtert hat. Denn auch diese Erörterungen seien nicht unmittelbar durch die Revisionseinlegung veranlasst. Vielmehr sind sie als Gegenstand der Darstellung des im Falle einer Revisionseinlegung allgemein zu erwartenden weiteren Verfahrensablaufs anzusehen. Diese Darstellung sei dem Beistand eines Nebenklägers bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens, jedenfalls aber nach der Verkündung eines Urteils ohne Weiteres möglich. Entsprechende Beratungsleistungen seien daher mit den im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen anwaltlichen Gebühren hinreichend abgegolten.