Was der Nebenklägervertreter vorliegend gegen eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung vorbringt, verfing nach Auffassung des KG nicht. Dazu weist das KG nur darauf hin, dass gerade der Umstand, dass die beiden Nebenklageberechtigten miteinander verheiratet seien und durch den Tod ihres gemeinsamen Kindes gleichermaßen betroffen seien, Beleg für eine identische, zumindest aber gleichgelagerte Interessenlage sei. Ebenso wenig seien konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen Nebenkläger und Vertreter aufgrund "kultureller Besonderheiten" – welche das auch immer sein mögen – nur zwischen Personen gleichen Geschlechts hergestellt werden könnte. Der Aktenumfang sei für ein Schwurgerichtsverfahren eher unterdurchschnittlich. Sofern der Nebenklägervertreter schließlich darauf hinweise, dass § 397b StPO nicht dazu führen dürfe, dem "Mehrfachvertreter eine vergütungsfreie Mehrarbeit aufzuerlegen", übersehe er, dass ihm keine "Mehrfachvertretung" auferlegt worden ist. I.Ü. werde der Mehraufwand durch eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung regelmäßig durch den Mehrvertretungszuschlag gem. Nr. 1008 VV abgegolten.

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