1. Gesetzliche Neuregelung
Durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens v. 10.12.2019", (BGBl I, 2121) ist in § 397b StPO seit dem 13.12.2019 jetzt ausdrücklich eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung vorgesehen. Hintergrund dieser (Neu-)Regelung ist (dazu BT-Drucks 19/14747, 38), dass in Strafverfahren mit einer Vielzahl von Nebenklägern, die jeweils durch eigene Rechtsanwälte vertreten sind, die Durchführung der Hauptverhandlung schwierig ist. Neben der Bereitstellung ausreichender Räumlichkeiten – Stichwort: Loveparade-Verfahren – muss das Gericht gewährleisten, dass die Verfahrensrechte der Verfahrensbeteiligten, wie die des Angeklagten und der Nebenkläger, gewahrt werden (vgl. Berger NStZ 2019, 251 f.). Durch eine Vervielfachung der Nebenklagevertretungen kann sich auch die Dauer des Verfahrens erheblich verlängern. Zugleich wird man davon ausgehen können, dass in vielen Fällen bei Nebenklägern gleichgerichtete Interessen bestehen, die insbesondere bei familiären Nähebeziehungen unter den Nebenklägern gegeben sein dürften.
Deshalb ist in § 397b StPO die Möglichkeit einer Bündelung der Nebenklagevertretung eingeführt worden. Die gemeinschaftliche Nebenklagevertretung setzt nach § 397b Abs. 1 S. 1 voraus, dass die Nebenkläger gleichgelagerte Interessen verfolgen (dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., 2021, § 397b Rn 4 ff.). Gleichgelagerte Interessen werden nach § 397b Abs. 1 S. 2 i.d.R. bei Nebenklägern anzunehmen sein, die nahe Angehörige desselben Getöteten sind (§ 395 Abs. 2 Nr. 1; BT-Drucks 19/14747, 38): Gleichgelagerte Interessen i.S.d. Neuregelung setzen aber keine Interessensgleichheit oder vollständige Einigkeit der Nebenkläger voraus (BT-Drucks 19/14747, 41). Darauf hat schon das OLG Karlsruhe in seinem auch vom KG angeführten Beschluss v. 8.5.2020 (2 Ws 94/20, StRR 11/2020, 2 Ls.) hingewiesen. Und das wird hier vom KG bestätigt, was zutreffend ist.
2. Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
Der Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung richtet sich nach § 397b Abs. 3 StPO, § 53a RVG. Wird für mehrere Nebenkläger ein Rechtsanwalt als gemeinschaftlicher Beistand bestellt oder beigeordnet, muss das Gericht gem. § 397b Abs. 3 StPO feststellen, ob für einen nicht als Beistand bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Voraussetzungen der Bestellung oder Beiordnung vorgelegen haben, was hier das LG für den Beschwerdeführer getan hatte. An diese Regelung knüpft § 53a RVG an und regelt die vergütungsrechtlichen Folgen eines Beschlusses gem. § 397b Abs. 3 StPO. I.Ü. richten sich die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV (eingehend dazu Volpert, AGS 2020, 209 und RVGreport 2020, 282; Burhoff, Sonderheft StRR 11/2020, 2).
3. Eigene Entscheidung des KG?
Nicht ganz einleuchtend ist, warum das KG aufgehoben und zurückverwiesen hat, und zwar mit der Begründung, dass "dem Senat in diesem Verfahrensstadium eine weitergehende Entscheidung nicht möglich ist". M.E. hätte das KG gem. § 309 Abs. 2 StPO selbst nach Anhörung des Nebenklägers über die Bestellungsfrage entscheiden können.
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 7/2021, S. 332 - 333