Der Anspruch des Insolvenzverwalters entsteht bereits mit der Aufnahme der Tätigkeit. Die regelmäßige Fälligkeit der Verwaltervergütung tritt hingegen erst mit dem Ende der Tätigkeit ein.[13] Das Verwalteramt endet mit dem Tod oder der Geschäftsunfähigkeit des Verwalters,[14] der Entlassung aus dem Amt, einer Bestellung eines neuen Verwalters/Treuhänders, mit der Aufhebung oder der Einstellung des Verfahrens (Ausnahme nur partiell im Falle einer Nachtragsverteilung oder Planüberwachung)[15] oder bei der Restschuldbefreiung mit der Rechtskraft des Versagungsbeschlusses.[16]

[13] Hambk-InsO/Büttner, 9. Aufl., 2021, § 63 Rn 26; BGH, Beschl. v. 1.10.2002 – IX ZB 53/02, ZInsO 2002, 1133.
[14] Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., 2015, § 56 Rn 63 ff.
[15] Lind, in: Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Fachanwalts-Kommentar Insolvenzrecht, 2. Aufl., 2014, § 56 Rn 29.
[16] Lind, a.a.O.

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