Der Anspruch des Insolvenzverwalters entsteht bereits mit der Aufnahme der Tätigkeit. Die regelmäßige Fälligkeit der Verwaltervergütung tritt hingegen erst mit dem Ende der Tätigkeit ein.[13] Das Verwalteramt endet mit dem Tod oder der Geschäftsunfähigkeit des Verwalters,[14] der Entlassung aus dem Amt, einer Bestellung eines neuen Verwalters/Treuhänders, mit der Aufhebung oder der Einstellung des Verfahrens (Ausnahme nur partiell im Falle einer Nachtragsverteilung oder Planüberwachung)[15] oder bei der Restschuldbefreiung mit der Rechtskraft des Versagungsbeschlusses.[16]
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