Das KG hat den Angeklagten am 4.6.2021 u.a. wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen mit Beihilfe zum Mord sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Jugendstrafe verurteilt. Nach Revisionseinlegung und Zustellung des Urteils am 20.12.2021 haben der Angeklagte sowie sein Pflichtverteidiger Rechtsanwalt H. beantragt, dessen Bestellung aufzuheben und dem Angeklagten einen neuen zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen. Der Vorsitzende des Strafsenats des KG hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich der Angeklagte und Rechtsanwalt H. mit ihren sofortigen Beschwerden. Die Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.

Rechtsanwalt H. und der Angeklagte hatten die Anträge auf Verteidigerwechsel mit folgendem Verfahrensgeschehen begründet: Das KG hatte in seinem Urteil im Rahmen der Würdigung einer Zeugenaussage unter der Zwischenüberschrift "(cc) Weitere Beeinflussungsversuche aus der Sphäre der Angeklagten gegenüber Belastungszeugen“ ausgeführt, dass ein anderer Zeuge unter Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht vor dem Strafsenat keine Angaben mehr habe machen wollen. Die Vernehmung eines Rechtsanwalts dieses Zeugen habe ergeben, dass er durch Vermittlung des Rechtsanwalts H. von dem seinerzeit inhaftierten Zeugen als Wahlverteidiger für dessen eigenes Verfahren mandatiert worden sei. Der Rechtsanwalt H. habe ihm bereits im Vorfeld zugesichert, dass seine Tätigkeit als Wahlverteidiger bezahlt werde. Dementsprechend habe er im September 2017 nach Beendigung seiner Tätigkeit eine Gebührenrechnung an den Rechtsanwalt H. gestellt. Diese sei am 14.5.2018 – genau sieben Tage nach dem Freispruch des Angeklagten in einem anderen, wegen Betäubungsmitteldelikten geführten Verfahren, in dem der Zeuge ausgesagt hatte – zum überwiegenden Teil beglichen worden. Das KG hatte "dieses Geschehen als – ihm in solcher Unverfrorenheit noch nicht untergekommenen – Beleg für die Bereitschaft und zumindest vorübergehend erfolgreich genutzte Möglichkeiten eines Verteidigers der Angeklagten, missliebige Zeugenaussagen der Wahrheit zuwider und zugunsten der Angeklagten in einer mit der Rechtsordnung nach Auffassung des Senats nicht mehr zu vereinbarenden Weise zu manipulieren", bewertet.

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