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AGS 07/2022, Pauschgebühr für den Zeugenbeistand

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§ 51 RVG

Leitsatz

Zur Gewährung einer Pauschgebühr für den als Zeugenbeistand bestellten Rechtsanwalt unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Komplexität des Verfahrensstoffes.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.3.2022 – 5-2 StE 7/20

I. Sachverhalt

Der Rechtsanwalt war als Zeugenbeistand einer Zeugin in einem beim OLG anhängigen Staatsschutzverfahren tätig. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 10.9.2021 war die Ladung der Zeugin für die Hauptverhandlungstermine vom 16. und 18.11.2021, 9.00 Uhr veranlasst worden, woraufhin die Zeugin zu einem nicht bekannten Zeitpunkt den Rechtsanwalt mandatierte. Der Rechtsanwalt wandte sich erstmals mit Schriftsatz vom 15.11.2021 – per Fax um 09.47 Uhr übermittelt – an den OLG-Senat, um die Erklärung des Vorsitzenden zu erlangen, dass die Zeugin in Ansehung eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts nicht erscheinen müsse. Nach einer sich anschließenden Kommunikation teilte der Rechtsanwalt am selben Tag mit Fax von 12.27 Uhr mit, dass die Zeugin am 16.11.2021 in seiner Begleitung erscheinen werde; zugleich beantragte er seine "Beiordnung als Zeugenbeistand".

Zu Beginn der Hauptverhandlung vom 16.11.2021 war der Antragsteller anwesend. Er wurde der Zeugin gem. § 68b Abs. 2 S. 1 StPO für die Dauer ihrer Vernehmung als Beistand bestellt. Die Zeugin machte nach Belehrung Angaben zur Person, erklärte sodann aber auf die Belehrung durch den Vorsitzenden, sie werde keine Angaben machen und wurde um 09.40 Uhr unvereidigt entlassen.

Der Rechtsanwalt hat die Bewilligung einer Pauschgebühr für seine Tätigkeit beantragt und zur Begründung seines Antrags ausgeführt, dass er insbesondere in Ansehung eines möglichen Rechtes aus § 55 StPO "eine eigenständige und eigenverantwortliche Prüfpflicht und die Verantwortung für das richtige Vorgehen" gehabt habe.

II. Pauschgebühr nach § 51 RVG

Das OLG hat für die Tätig...

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