Die Rechtsanwältin war als Vertreterin des Nebenklägers in einem Strafverfahren tätig, das bei einem AG anhängig war. Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, eine vorsätzliche Körperverletzung und eine Sachbeschädigung zum Nachteil des Nebenklägers begangen zu haben.
Die Rechtsanwältin legitimierte sich im Ermittlungsverfahren als Vertreterin des Nebenklägers und beantragte Akteneinsicht, die ihr seitens gewährt wurde. Mit Aktenrückgabe beantragte sie die Übersendung einer Abschlussverfügung. Darüber hinaus reichte sie mit einem weiteren Schriftsatz die Rechnung für die Reparatur der vom Angeklagten beschädigten Brille des Nebenklägers ein.
Der Angeklagte erstattete hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Sachverhalts seinerseits Strafanzeige gegen den Nebenkläger wegen Vortäuschens einer Straftat. Während die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellte, beantragte sie gegen den Nebenkläger beim AG den Erlass eines Strafbefehls. Diesem Antrag wurde entsprochen. Der Nebenkläger hat Zulassung der Nebenklage beantragt. Diese ist, nachdem der Angeklagte über seinen Verteidiger Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hatte, zugelassen worden. Von der Rechtsanwältin ist dann gegenüber dem Angeklagten Schadensersatz, Schmerzensgeld und außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. insgesamt 2.833,00 EUR geltend gemacht worden. Dem ist der Angeklagte mit Nachdruck entgegen getreten.
Im Hauptverhandlungstermin vom 9.11.2021, der von 10:00 Uhr bis 12:15 Uhr dauerte und an dem die Rechtsanwältin teilnahm, wurde das Verfahren gern. § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Nach Auflagenerfüllung ist das Verfahren dann endgültig eingestellt worden, wobei angeordnet wurde, dass der Angeklagte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen hat.
Die Rechtsanwältin hat im Kostenfestsetzungsverfahren die Grundgebühr (Nr. 4100 VV) sowie die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren (Nr. 4104 VV) und für das gerichtliche Verfahren (Nr. 4106 VV) jeweils als Mittelgebühr – nach altem Recht – geltend gemacht. Hinsichtlich der Terminsgebühr (Nr. 4108 VV) hat sie die Festsetzung des oberhalb der Mittelgebühr liegenden Betrags von 320,00 EUR beantragt. Das AG hat die Grundgebühr auf nur 130,00 EUR, die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren auf nur 100,00 EUR und die Terminsgebühr auf die Mittelgebühr von 275,00 EUR festgesetzt. Das dagegen von der Nebenklägervertreterin eingelegte Rechtsmittel hatte Erfolg.